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Behinderte erhält kein Schmerzensgeld

Ein Rollstuhlfahrer kann von seinem Vermieter in der Regel kein Schmerzensgeld verlangen, wenn dieser behindertengerechte Umbauten trotz entsprechendem Mietvertrag unterläßt. Das hat das Berliner Kammergericht in einem Urteil (Az.: 8 U 3313/97) entschieden, das jetzt in der „Monatszeitschrift für Deutsches Recht“ (Heft 15/98) veröffentlicht wurde. In dem Fall hatte die Klägerin, die nach einer Beinamputation zu 100 Prozent schwerbehindert ist und im Rollstuhl sitzen muß, einen Mietvertrag über eine behindertengerechte Wohnung abgeschlossen. Der Vermieter setzte zwar die Fensterriegel niedriger und ließ die Türen verbreitern, unterließ aber andere Maßnahmen – wie etwa das Absenken der Schwelle zum Balkon. Nach Auffassung des Gerichts kann dies jedoch nur zu Gewährleistungsansprüchen nach dem Mietrecht, wie etwa Mietminderung, führen, nicht jedoch zu einem Schmerzensgeldanspruch. Aus der Nichterfüllung eines Vertrages resultiere ein solcher Anspruch nur dann, wenn besondere Schutzpflichten entstünden. Beispiel: Arztvertrag, wo der Mediziner auch selbstverständlich für das Wohlergehen seines Patienten zu sorgen hat. dpa

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