Nicht zum Mond und zurück

■ Wichtiges Urteil für Windmüller: Energieversorger Schleswag muß weiterhin Alternativstrom kaufen und ins Netz einspeisen

Der schleswig-holsteinische Energieversorger Schleswag muß auch weiterhin von neu errichteten Windkraftanlagen den Strom abkaufen. Das geht aus einer gestern veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Itzehoe (Kreis Steinburg) hervor (Az. 5 O 50/98). Das zugrunde liegende Stromeinspeisungsgesetz, so das Gericht, sei nicht verfassungswidrig.

Um „kritische Netzsituationen“ zu vermeiden, muß jedoch auf Kosten des Windmüllers eine „prioritätengesteuerte Abschaltautomatik“ installiert werden. Die „erheblichen technischen Bedenken“ der Schleswag wies das Landgericht sarkastisch zurück: „Wenn Menschen es geschafft haben, andere Menschen zum Mond und wieder zurück auf die Erde zu bringen, wird es die Schleswag AG schaffen, eine vom Sachverständigen vorgeschlagene Abschaltautomatik zu verwirklichen“, heißt es in dem Urteil.

Insgesamt sechs Untermehmen klagen zur Zeit vor dem Landgericht Itzehoe um Anschluß ihrer Windkraftanlagen an das öffentliche Stromnetz. Die Schleswag weigerte sich unter anderem mit der Begründung, ihr Versorgungsnetz sei ausgelastet. Außerdem sei das Stromeinspeisungsgesetz verfassungswidrig.

Das Landgericht entschied jedoch, daß die Belastung der öffentlichen Elektrizitätsversorgungs-Unternehmen mit der Pflicht, Strom aus erneuerbaren Energien zu festgelegten Mindestpreisen abzunehmen, keine Grundrechte der Unternehmen verletze. Auch das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof hätten in entsprechenden Entscheidungen das Stromeinspeisungsgesetz nicht für verfassungswidrig gehalten, heißt es in dem Urteil. Das Stromeinspeisungsgesetz verstoße auch nicht gegen europarechtliche Regeln.

Bei Windkraftanlagen richtet sich die Energieproduktion logischerweise nach dem Wind, und der gilt als unberechenbar. Deshalb müssen einerseits Kraftwerksreserven bereitgestellt werden, damit bei Flaute nicht die Lichter ausgehen. Andererseits kann es bei starkem Wind und gleichzeitigem geringen Verbrauch auch zu „kritischen Netzsituationen“ kommen: Wenn zuviel Strom fließt, können sich die Leitungen über den zulässigen Grenzwert von 80 Grad erhitzen. Eine Abschaltautomatik soll dies verhindern. Deren Einbau ins Netz auf Kosten des Windmüllers ist Aufgabe der Energieversorgungsunternehmen. smv