Miethai & Co.: Schön wohnen
Die Quotenhaftung ■ Von Christiane Hollander
Grundsätzlich müssen MieterInnen bei Auszug nicht renovieren, wenn sie die Fristen für die Schönheitsreparaturen laut Plan in den Mietverträgen eingehalten haben. Seit einigen Jahren gibt es eine Ausnahme: die sogenannte Quotenhaftung.
Der Bundesgerichtshof hat zuletzt in einem Urteil vom 3. Juni 1998 entschieden, daß es rechtens ist, wenn die MieterInnen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen je nach Grad der Abnutzung oder zur anteiligen Kostentragung entsprechend der abgewohnten Mietzeit im Mietvertrag verpflichtet werden (BGH, NZM 1998, 771).
Der BGH erklärte folgende Klausel für wirksam: „Liegen bei Auszug die letzten Schönheitsreparaturen länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20 Prozent der Kosten aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40 Prozent, länger als drei Jahre 60 Prozent, mehr als vier Jahre 80 Prozent.“ Wird jedoch der Kostenvoranschlag für verbindlich erklärt, wird die Klausel unwirksam.
Den MieterInnen muß außerdem immer Gelegenheit zur Eigenvornahme, also zur kostensparenden eigenen Durchführung der Renovierung, vertraglich zugesichert werden. Problematisch wird es dann, wenn MieterInnen die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übernommen haben. Wirksam ist die Klausel jedenfalls nur, wenn die für die Durchführung wie für die anteilige Abgeltung der Schönheitsreparaturen maßgeblichen Fristen nicht vor dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen (BGH WM 1988, 294). Sollen Schönheitsreparaturen nur nach Bedarf ausgeführt werden, ist Quotenhaftung nicht zulässig (OLG Stuttgart, WM 1989, 121).
Die Rechtssprechung ist im Hinblick auf die Auslegung der Vertragsklauseln über Schönheitsreparaturen noch nicht abgeschlossen. Im Zweifel sollten Sie rechtskundigen Rat einholen.
Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern
Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg. Telefon 431 39 40
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