Kommentar: Opfer schützen
■ Gesetzeslücke schnell schließen
Was treibt ein Haus wie die Deutsche Bank dazu, einem Kunden, der sein Konto bei ihr längst gekündigt hat, dasselbe Konto sechs Monate später nun selbst zu kündigen – und das dann auch noch an die Schufa zu melden? Die Leibeigenschaft war doch abgeschafft.
Daß der Betroffene Rache für das Motiv hält, liegt menschlich betrachtet nahe, hat er der Bank doch bei seiner Kontokündigung damals überhöhte Gebühren und quasi sittenwidrige Zinstreiberei unterstellt. Aber wann hat man zuletzt einen Floh einen Elefanten würgen sehen? Bleibt die Erklärung vom banalen Abwicklungsfehler als Ursache des Eintrags; auch Abteilungen bei der Bank sind mal schlecht koordiniert.
Unabhängig von der Fehlerursache müssen in diesem Fall aber zwei weitere Fragen dringend geklärt werden: Die nach dem Schadensersatz und die nach der Schadensbegrenzung. Während über den Ersatz für entgangenen Gewinn hoffentlich bald Gerichte befinden, ist zur Schadensbegrenzung nur eine Antwort möglich: Der Datenschutz hat Lücken – und die müssen schleunigst gestopft werden. Es kann doch schließlich nicht angehen, daß die Schufa jeden Negativeintrag weitermeldet, nicht aber dessen Löschung. Das gilt um so mehr dann, wenn der Eintrag regelwidrig stattfand – wie die erfolgreiche Intervention des Datenschutzbeauftragten im vorliegenden Fall zeigt. Eva Rhode
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