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Gleiche Chancen für freie Wählervereinigungen

■ Verfassungsgericht kritisiert steuerliche Benachteiligung von „Rathausparteien“

Freiburg (taz) – Freie Wählervereinigungen dürfen gegenüber den Parteien nicht benachteiligt werden. Dies entschied in einem gestern veröffentlichten Beschluß der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Auch die sogenannten „Rathausparteien“ werden nun wohl von der Körperschaftsteuer befreit.

In Gang gebracht hat die Entscheidung der Dachverband der kommunalen Wählervereinigungen in Baden-Württemberg. Der Verband habe im Jahr 1990 rund 25.000 Mark an Körperschaft- und Vermögensteuer bezahlen müssen, während Parteien hiervon befreit seien. Das Stuttgarter Finanzgericht hat diese Diskriminierung dem Verfassungsgericht vorgelegt.

Die Karlsruher Richter stellten jetzt fest: Die unterschiedliche Besteuerung verletzt „das Recht auf Chancengleichheit“. Bei der Körperschaftsteuer muß der Gesetzgeber nun auch die Parteien heranziehen, oder – was wahrscheinlicher ist – der Bundestag befreit auch die „Rathausparteien“ von der Steuerpflicht. Die Vermögensteuer wird seit 1997 ohnehin nicht mehr erhoben.

Weniger Erfolg hatte die Freie Wählervereinigung aus Weinheim im Rhein-Neckar-Raum. Sie hatte per Verfassungsbeschwerde gerügt, daß sie – anders als die Parteien – keine staatliche Wahlkampfhilfe erhalte. Noch 1992 hatte das Verfassungsgericht den Bundestag aufgefordert, hier Abhilfe zu schaffen. Schließlich, so das Urteil von 1992, komme die staatliche Unterstützung für Bundes- und Landeswahlen den Parteien auch auf kommunaler Ebene zugute. Doch obwohl der Bundestag seither untätig blieb, wurde die Weinheimer Beschwerde nun abgelehnt. Es mangele ihr an einer „substantiierten Begründung“. Vor allem vermißten die Karlsruher Richter Angaben dazu, wie sich die Diskriminierung konkret auswirke. Christian Rath

(Az.: 2 BvR 1790/94)

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