: Privat & öffentlich
In Deutschland etablierten sich mehr und mehr Einkaufszentren. Waren es in Deutschland 1965 noch 100.000 Quadratmeter Verkaufsfläche, sind es 1996 rund 7,5 Millionen Quadratmeter gewesen. In den alten Bundesländern machen die Shoppingcenter allerdings nur siebzehn Prozent der Verkaufsfläche aus, in Ostdeutschland sind es hingegen 63 Prozent.
In diesen kompakten Etablissements gilt, ebenso wie beispielsweise in Bahnhöfen, das Hausrecht. Parteien, politische Gruppen und Bürgerinitiativen sind also ebenso ausgesperrt wie Menschen, die kein Geld haben, Penner beispielsweise.
Die Straße hingegen ist als öffentlicher Raum gesetzlich geschützt. Im Berliner Straßengesetz heißt es in Paragraph 10, Abs. 2: „Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet.“
Alle Versuche, Straßen, insbesondere die der Innenstädte zu „privatisieren“, sind bisher an öffentlichen Protesten gescheitert. Von Randständigen belästigt fühlen sich laut einer Woche- Umfrage lediglich siebzehn Prozent. Außerdem ist aggressives Betteln ohnehin verboten; es erfüllt den Straftatbestand der Nötigung.
Das Grundgesetz garantiert den Gewerkschaften Zugang zur Mitarbeiterschaft – auch in Einkaufszentren. In der Verfassung steht in Artikel 9, Abs. 3 geschrieben: „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.“
Auch die Informations- und Werbetätigkeit ist in dieses Rechtsverständnis ausdrücklich eingeschlossen. Es heißt dazu: „Denn diese ist eine notwendige Voraussetzung für den Bestand und die Betätigung der Koalition“ (Bundesarbeitsgericht, AP Nr. 10 zu Art. 9 GG Bl. 2 R). Mit Koalition ist die zwischen den Tarifparteien gemeint.
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