: Miete ist eine Bringschuld
■ Die Erteilung einer Einzugsermächtigung kann mietvertraglich vereinbart, darf aber nicht unwiderruflich festgeschrieben werden. Das erleichtert den Zahlungsverkehr. Tips zum Umgang mit Mietern, Vermietern und Ba
Der Mieter hat für die Zahlung seiner Miete eine Bringschuld, die meist unproblematisch per Dauerauftrag oder Überweisung erfüllt wird. Problematisch könnte es werden, wenn der Mieter dem Vermieter erlaubt, die Monatsbeträge regelmäßig von seinem Konto abzubuchen. Eine Einzugsermächtigung vereinfacht zwar den Zahlungsverkehr – was aber ist, wenn der Vermieter zuviel Miete abbuchen läßt, eine umstrittene Mieterhöhung oder Nebenkostenforderungen einzieht, aber beispielsweise nicht berücksichtigt, daß der Mieter die Miete wegen Mängel in der Wohnung gekürzt hat?
So wußte beispielsweise die Stiftung Warentest von einem Fall zu berichten, in welchem eine Wohnungsbaugesellschaft die ihr erteilte Einzugsermächtigung für die Miete auch dazu nutzte, eine hohe Nachzahlung für Betriebskosten einzuziehen, obwohl sich der Mieter vorbehalten hatte, die Abrechnung zunächst zu prüfen. „Leider kein Einzelfall,“ hieß es dazu in der Zeitschrift Finanztest. Firmen legten dazu ein Urteil des Bundesgerichtshofs (XII ZR 271/94) zu ihren Gunsten recht großzügig aus. Dabei hatten die Richter seinerzeit lediglich entschieden, daß „relativ geringe und gleichbleibende Beträge bei einer entsprechenden vertraglichen Einigung zu festen Zeitpunkten eingezogen“ werden dürften. In dem damaligen Fall ging es um den Einzug von monatlich 11,40 Mark für einen Kabelanschluß. Mietrechtlich sei es zulässig, „eine Einzugsermächtigung formularmäßig zu vereinbaren“, weiß man beim Deutschen Mieterbund (DMB), „weil es sich um regelmäßig und der Höhe nach vorhersehbare Beträge handelt“. Der Mieter werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Aber auch bei einer vertraglichen Vereinbarung kann der Mieter „aus wichtigen Gründen“ die Ermächtigung stoppen – dann beispielsweise, wenn es Unklarheiten gibt über die tatsächlich zu zahlende Miete. Kein wichtiger Grund ist beispielsweise der Bezug von Arbeitslosenhilfe, mußte sich ein Mieter bescheinigen lassen. „Die formularvertraglich vereinbarte Pflicht des Mieters zur Erteilung einer Einzugsermächtigung an den Vermieter ist hinsichtlich der regelmäßig zu leistenden Monatsmiete auch dann zu erfüllen, wenn dem Mieter Arbeitslosenhilfe vierzehntäglich auf das Girokonto ausgezahlt wird“, entschied in einem Fall das Amtsgericht Mainz (Az. 35 C 1029/94). Der Mieter hatte sich gegenüber seinem Vermieter geweigert, seinen Vertrag in dieser Hinsicht zu erfüllen mit der Begründung, er könne aufgrund der zweimal monatlich erfolgten Zahlung auf sein Konto nicht garantieren, daß es zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Miete gedeckt sei. Seine Bank verlange von ihm bei Ablehnung der Abbuchung jeweils 10 Mark für die Bearbeitung. „Dies allerdings sind Nachteile“, so die Richter, die der Mieter „selbst zu vertreten hat“ – auch dann, wenn „ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt“. Er habe „durch entsprechend sparsame Lebensführung dafür Sorge zu tragen, daß zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Monatsmiete auf seinem Girokonto eine genügende Deckung vorhanden ist“.
Steht hingegen im Mietvertrag, daß „die Einzugsermächtigung unwiderruflich erteilt wird, ist das unwirksam“, meint der DMB. Wurde die Einzugsermächtigung freiwillig erteilt, kann kein Vermieter auf deren Erfüllung bestehen: Der Mieter kann sie jederzeit widerrufen. Ignoriert der Vermieter den Widerruf, sollte der Mieter dieser Abbuchung bei seiner Bank innerhalb einer Frist von sechs Wochen widersprechen – das Geldinstitut macht die Buchung dann rückgängig. „Dafür darf die Bank vom Kunden keine Gebühren verlangen“, weiß man bei der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände. Auch sollte man darauf achten, daß „die Bank den zurückgeforderten Betrag zum Abbuchungsdatum dem Konto wieder gutschreibt“, um etwaige Zinsverluste zu vermeiden. alo
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