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Spät-Studis im Visier

■ Urteil: Auch für die Zweitausbildung muß elternunabhängiges Bafög möglich sein

Karlsruhe (dpa) – Viele Studenten und Auszubildende, die bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, können künftig mit einer elternunabhängigen staatlichen Förderung rechnen. Das Bundesverfassungsgericht sah in einem gestern veröffentlichten Beschluß Teile des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Bafög) in der Fassung von 1990 als verfassungswidrig an.

Nach dem neuen Beschluß darf bei dieser Gruppe nicht das Einkommen und Vermögen der Eltern angerechnet werden, wenn die Eltern den anzurechnenden Unterhaltsbetrag überhaupt nicht zahlen. Von der Entscheidung unberührt bleiben schon bestandskräftige Förderungsbescheide.

Das Bafög regelt finanzielle Leistungen, die der Staat einem Auszubildenden für seinen Unterhaltsbedarf sichert. Dabei werden in der Regel Einkommen und Vermögen der Eltern angerechnet. Es gibt aber auch das sogenannte elternunabhängige Bafög für Auszubildende über 30 Jahre oder wenn glaubhaft gemacht wird, daß kein Geld von den Eltern zu erwarten ist und ohne staatliche Hilfe die Ausbildung gefährdet wäre.

Nach einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 1990 konnte sich ein Auszubildender, der eine zweite Ausbildung absolvierte, nicht auf diesen Passus berufen. Außen vor blieb also ein Student, der nach dem Abitur eine Lehre gemacht hat und dann erst ein Studium aufnahm.

Der 30jährige Kläger war nach einer Berufsausbildung aufs Fachgymnasium gegangen, wobei er elternunabhängiges Bafög erhielt. Dann begann er ein Studium. Er bekam Bafög, das Einkommen der Mutter wurde jedoch angerechnet. Er klagte erfolgreich, um erneut elternunabhängige Förderung zu erhalten. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung dürfen die bestehenden Vorschriften nun nicht mehr angewendet werden.

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