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Lebensversicherungen sind doch dran

■ Eichels Schnellschuß: Nach dem 22. Juni abgeschlossene Lebensversicherungen müssen nun doch versteuert werden

Berlin (taz) – Das Hin und Her um die Besteuerung von Lebensversicherungen hat ein vorläufiges Ende gefunden: Die Bundesregierung will Erträge aus allen kapitalbildenden Lebensversicherungen besteuern, die nach dem 22. Juni dieses Jahres abgeschlossen werden. Verträge, die vor diesem Datum zustande kamen, bleiben unangetastet. Der Beschluß findet sich in der Kabinettsvorlage zum Sparpaket von Finanzminister Eichel. Grüne und sozialdemokratische Abgeordnete hatten zuvor noch erklärt, Lebensversicherungen sollten vorerst nicht besteuert werden.

Der Beschluß in der Eichel-Vorlage habe die Grünen überrascht, erklärte deren finanzpolitischer Sprecher Klaus Müller. Die Grünen wären jedoch inhaltlich mit der Besteuerung einverstanden, nur hätte man das Thema gern erst im Herbst zusammen mit der Rentenreform verhandelt.

Die neue Steuer soll für Kapitallebensversicherungen und für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gelten. Wie eine Sprecherin des Finanzministeriums erläuterte, seien Rentenversicherungen, die am Ende der Laufzeit in monatlichen Raten ausgezahlt würden, von der Besteuerung ausgenommen.

Nach bisher nicht offiziell bestätigten Angaben soll auf den Gewinnanteil einer Lebensversicherung am Auszahlungstag eine 25prozentige Steuer erhoben werden. Bisher waren die Erträge von Kapitallebensversicherungen steuerfrei – im Unterschied zu den Zinserträgen auf andere Sparanlagen.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat den Kabinettsbeschluß heftig kritisiert. Der GDV forderte den Gesetzgeber auf, diesen Beschlüssen nicht zuzustimmen und „die Bevölkerung in der existenziellen Frage der privaten Altersvorsorge“ nicht weiter zu verunsichern.

Der Vorsitzende des Rechtsausschusses im Bundestag und Verfassungsrichter Rupert Scholz (CDU) erklärte, verfassungsrechtlich sei der Beschluß mit der Angabe des Stichtags ein „riskantes Spiel“. Da das entsprechende Gesetz erst im Herbst verabschiedet wird, könnte man dem Gesetzgeber dann vorwerfen, unter Angabe des Stichtags 22. Juni eine rückwirkende Regelung zu treffen. Echte rückwirkende Gesetze sind jedoch verfassungsrechtlich nicht erlaubt.

Die Bundesregierung hat den Stichtag 22. Juni festgelegt, um zu verhindern, daß bis zum Herbst noch massenweise Versicherungsverträge abgeschlossen werden. Eine Sprecherin des GDV erklärte, sie gehe nicht davon aus, daß Versicherte später wegen des Stichtages klagen würden. BD

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