Miethai & Co: Staffelmiete
Auf Fenster achten ■ Von Christiane Hollander
Viele MieterInnen achten im Spätsommer darauf, dass ihre Wohnung wintertauglich wird. Insbesondere der Zustand der Fenster ist häufig ein Thema. Dies war unter anderem der Anlass einer MieterInnenversammlung in der Sternstraße. Die MieterInnen hatten wegen der mangelhaften Fenster bereits den Verwalter der Häuser, die Grundstücksverwaltung von Vermieter Henning Conle, kontaktiert und waren erstaunt: die nicht gerade als modernisierungs- und instandsetzungsfreudig bekannte Verwaltung war sogar bereit, die alten Fenster auszutauschen und isolierverglaste Fenster einzusetzen! Allerdings sollten die MieterInnen in einer Zusatzvereinbarung einer Mieterhöhung zustimmen.
Tatsächlich haben die meisten MieterInnen eine Staffelmietvereinbarung unterschrieben, die eine Mieterhöhung wegen Modernisierung ausschließt. Aber es gibt dabei eine Ausnahme: mit einer solchen Zusatzvereinbarung wäre ein gesonderter Vertrag zustande gekommen, der den Vermieter berechtigt hätte, die höhere Miete zu verlangen.
In Paragraph 10, Absatz 2 Miethöhe G ist geregelt, dass während der maximal zehnjährigen Dauer der Staffelmietvereinbarung lediglich eine Mieterhöhung nach §§ 2 (Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete, meistens Mietspiegel), 3 (Modernisierung) und 5 (Umlage erhöhter Kapitalkosten) Miethöhe G ausgeschlossen ist. Eine freiwillig gezahlte Mieterhöhung ist davon nicht betroffen. Dies wollte die Verwaltung erreichen. Deshalb sollten MieterInnen prüfen, ob ihnen die Iso-Fenster den erhöhten Mietzins wert sind. Einen Anspruch auf den Austausch der Fenster haben die MieterInnen zwar nicht, wohl aber können sie die Instandsetzung bezüglich der alten Fenster einfordern.
Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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