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Radeln für Erwachsene kein Grundbedürfnis

■ Urteil: Kassen müssen erwachsenen Behinderten kein Rollstuhlbike finanzieren

Kassel (dpa) – Rad fahren zählt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) nicht zu den Grundbedürfnissen erwachsener Behinderter, für die Krankenkassen finanziell einstehen müssen. Daher müssen die Kosten für so genannte Rollstuhlbikes, die Behinderte als Ersatz für ein Fahrrad benutzen, auch nicht von den Kassen erstattet werden. Dies stellte das BSG gestern in einem Urteil klar (B 3 KR 8/98 R).

Nach Ansicht der Richter dient ein Rollstuhlbike erwachsenen Behinderten im Wesentlichen zu Freizeitzwecken. Deshalb wies das BSG die Klage einer querschnittsgelähmten Frau ab, die sowohl einen Rollstuhl als auch ein behindertengerechtes Auto besitzt.

Das BSG wies auf eine Entscheidung von 1998 hin, als es einem Jugendlichen Anspruch auf ein Rollstuhlbike zuerkannte. Die Richter begründeten dies mit den erhöhten Bewegungsbedürfnissen jugendlicher Behinderter, die so in den Kreis ihrer Altersgenossen oder Geschwister integriert werden könnten (B 3 KR 9/97 R).

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