: Arbeitszimmer sind nur begrenzt abzugsfähig
■ Bundesverfassungsgericht: Bis zu 2.400 Mark im Jahr können geltend gemacht werden
Freiburg (taz) – Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers können weiterhin nur begrenzt von der Steuer abgesetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht lehnte gestern die Klage eines Lehrers ab. Gleichzeitig wurden in dieser Entscheidung Grenzen für die gesetzgeberische Arbeit des Vermittlungsausschusses formuliert.
Seit 1996 können häusliche Arbeitszimmer nur noch dann vollständig als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn sich quasi das gesamte berufliche Leben dort abspielt. Für Lehrer liegt der berufliche Mittelpunkt dagegen in der Schule. Sie (und vergleichbare Berufsgruppen) können die Kosten für ein Arbeitszimmer nur noch mit 2.400 Mark pro Jahr in Rechnung stellen und nur dann, wenn sie andernorts keinen festen Arbeitsplatz zur Verfügung haben.
Der klagende Gymnasiallehrer hielt diese Beschränkung für verfassungswidrig. Es sei ein Gleichheitsverstoß, dass häusliche Arbeitszimmer steuerlich schlechter gestellt werden als die Anmietung außerhäuslicher Büroräume, für die keine Beschränkung gelte. Mit dieser Rüge hatte der Lehrer allerdings keinen Erfolg. Eine solche Differenzierung liege im Rahmen des gesetzgeberischen „Gestaltungsspielraums“, erklärte jetzt das Bundesverfassungsgericht.
Der Kern der verfassungsrechtlichen Prüfung lag aber auf einem anderen Punkt. Der klagende Lehrer hatte auch gerügt, dass die Arbeitszimmer-Regelung 1996 erst im Vermittlungsausschuss ins Gesetz eingefügt worden war. Doch auch diese Rüge wurde abgewiesen. (Az.: 2 BvR 301/98)
Christian Rath
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