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Wenn die CDU wirklich will, muss Helmut Kohl reden

■ Parteienrechtler: Die Christdemokraten hätten durchaus rechtliche Handhabe, ihrenEx-Vorsitzenden zur Preisgabe seiner anonym gehaltenen Millionen-Spender zu zwingen

„Wir können ihn ja nicht zwingen!“ Mit dieser gebetsmühlenhaften Formel befreit die CDU-Spitze Helmut Kohl davon, die Namen anonymer CDU-Spender preiszugeben. Die Ausrede ist schlicht falsch. Sie übersieht, dass Kohl als Vorsitzender der CDU dem Präsidium gegenüber rechenschaftspflichtig ist. „Der Parteivorstand der CDU hat auch im Nachhinein die Möglichkeit, Kohls Rechenschaftspflicht durchzusetzen – notfalls vor Gericht“, erläutert Thilo Streit, Assistent am Hagener Institut für deutsches und europäisches Parteienrecht.

Der heutige Ehrenvorsitzende der CDU hat zugegeben, rund zwei Millionen Mark an Spenden von nicht genannten Gönnern erhalten zu haben. Kohl weigert sich aber mit dem Verweis auf das Wort, das er den anonymen Mäzenen gegeben haben will, ihre Identität zu lüften. Das blockiert die Aufklärung der CDU-Finanzen.

Die CDU wendete unter Kohl offenbar teils mafiose Methoden der Gelbeschaffung an. Juristisch ist sie aber wie ein Verein zu betrachten. Parteien müssen also von ihrem Vorsitzenden regelmäßig Rechenschaft verlangen – und entlasten ihn dafür. Ist die Bilanz des Chefs offenkundig falsch, dann hat der Parteivorstand ein juristisch verbrieftes Recht auf korrekte Auskunft.

Der Parteivorstand könnte dies relativ einfach durchsetzen: Er beruft sich auf die Rechenschaftspflicht des Parteiengesetzes (§ 9) – und verlangt über § 259 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine eidesstattliche Erklärung. Diese Rechtsnorm ist extra für Fälle à la Kohl geschaffen, in denen ein Rechenschaftspflichtiger sich störrisch gibt. Kohl muss dann die Wahrheit sagen – andernfalls drohen ihm Geldstrafen und Haft bis zu drei Jahren. Üblicherweise erzwingen geschiedene Eheleute über § 259 die Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Ex-Partner.

Würde Helmut Kohl die eidesstattliche Erklärung verweigern, könnte ihn die CDU dazu zwingen. Sie würde am Landgericht Bonn nach § 888 der Zivilprozessordnung Zwangsmittel beantragen. Das sind: Strafgelder von 50.000 Mark, die mehrfach verhängt werden können. Oder gar die Androhung der Haft.

Dass die CDU nicht gern auf diese Mittel zurückgreift, ist begreiflich. Sie würde damit ihr Monument, die Person ihrer jüngeren Geschichte schlechthin, den Einheitskanzler Helmut Kohl, stürzen. Aber sie würde ihrem eigenen Anspruch gerecht werden: dass alles aufgeklärt werden muss.

Der Parteienrechtler Thilo Streit beurteilt die Sachlage juristisch nüchtern. Es gebe die Rechtsmittel für die versprochene Aufklärung, meint er, die CDU müsse sie bloß anwenden. Für die Emanzipation vom Großen Vorsitzenden wäre der juristische Weg ebenso hilfreich. Ihn zu beschreiten zeigt: Auch Helmut Kohl kann nicht machen, was er will. cif

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