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Keine Garantie bei Internet-Auktionen

Nach Gerichtsurteil sind virtuelle Auktionen lediglich eine Plattform

Münster (dpa/taz) – Wer eine der zahlreichen Internet-Auktionen besucht, hat keine rechtliche Garantie, dass das Schnäppchen nach der Versteigerung tatsächlich auch ihm oder ihr gehört: Nach einem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichtes Münster ist eine Internet-Auktion lediglich eine Plattform für Anbieter und Käufer, aber keine Versteigerung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, entschied gestern das Gericht.

Geklagt hatte ein Bieter, der bei einer Autoversteigerung im Netz zwar das höchste Gebot von 23.350 Mark abgab, den Wagen aber trotzdem nicht bekam. Der Händler verwies auf den mindestens doppelt so hohen Wert des Neuwagens vom Typ VW Passat Variant und verweigerte die Herausgabe. Den Wagen hatte er am 27. Juli 1999 über das Internet- Auktionsunternehmen „Ricardo.de“ angeboten.

Grundsätzlich hätten beide Seiten eine eindeutige Willenserklärung zum Zustandekommen des Geschäftes abgeben müssen, argumentierte das Gericht, außerdem fehle für ein rechtmäßiges Versteigerungsgeschäft die Person des Auktionators. Auch die Bietzeit, so eine Begründung, sei bei den Internet-Auktionen begrenzt. Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung, da Internet-Auktionen noch weitgehend als rechtliche Grauzone gelten. Immer wieder gibt es bei den virtuellen Auktionen Probleme, weil unseriöse Angebote gemacht werden oder Käufer und Anbieter sich im realen Geschäft doch nicht einigen konnten.

Gleichzeitig werden Internet-Auktionen immer häufiger besucht – ein Drittel der 10 Millionen Internet-Nutzer besuchen regelmäßig eine Auktion. Dabei werden alle nur möglichen Waren von Reisen bis Promi-BHs in Millionenhöhe versteigert. In Deutschland bieten allein bis 200 Auktionshäuser Waren über das Internet an. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) warnt vor den Geschäften, da wegen der fehlenden Identität des Gegenübers keine Rechtssicherheit bestehe. mra

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