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Kein Anrecht auf eine Familie

Kindern von Flüchtlingen, die während des Asylverfahrens volljährig geworden sind, droht die Abschiebung.Einen Anspruch auf ein Leben bei den Eltern können sie nicht geltend machen ■ Von Veronika Kabis-Alamba

Der Schutz von Ehe und Familie bezieht sichnur auf Eltern und ihre minderjährigen Kinder

Erkan M. leidet unter Depressionen, Schlafstörungen und ständigen zermürbenden Kopfschmerzen. Die Angst sitzt ihm im Nacken, die Angst vor Abschiebung und davor, von seiner Familie getrennt zu werden.

Erkan war 16, als er in die Bundesrepublik einreiste und Asyl beantragte. Sein Vater, der bereits vor ihm aus der Türkei geflohen war, wurde kurz darauf als politischer Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte nämlich festgestellt, dass die Familie des Vaters unter besonderer Beobachtung der türkischen Sicherheitskräfte gestanden hat und dass bereits ein Großvater, ein Onkel und ein Schwager Erkans ums Leben gekommen sind.

Doch was das Gericht Erkans Vater und dem Rest seiner Familie attestiert hat, scheint für Erkan selbst nicht zu gelten. Neun Tage nachdem er 18 wurde, kam die negative Entscheidung über sein Asylverfahren. Das saarländische Verwaltungsgericht, bei dem sein Verfahren entschieden wurde, geht im Gegensatz zum Stuttgarter Gericht von der Vorgabe aus, dass Erkan in der Türkei nicht gefährdet sei, zumindest im Westen des Landes werde in der Regel keine Sippenhaftung praktiziert. Die Ausländerbehörde erteilt ihm derzeit widerstrebend alle paar Wochen eine Duldung, da das Gesundheitsamt seine depressive Symptomatik und dem entsprechend ein Selbstmordrisiko bei einer Trennung von der Familie bestätigt hat.

Mit gesundem Menschenverstand ist schwer nachzuvollziehen, was Gericht und Ausländerbehörde dazu veranlasst, eine Familie auf diese Weise auseinanderzureißen. Doch in ausländer- und asylrechtlichen Fragen gilt eben, wie so oft, eine andere Logik. In Erkans Fall – und er ist bei weitem kein Einzelfall im Saarland – tragen die Verquickung von einander widersprechenden Gesetzen und die Abschaffung des Grundrechts auf Asyl ihre Früchte; die politisch derzeit gewollte Härte gegenüber Flüchtlingen tut ein Übriges dazu, die Lage zu verschärfen.

Die MitarbeiterInnen des Arbeitskreises Asyl Saarland und Erkans Anwalt Bernhard Dahm, Mitglied der Rechtsberaterkonferenz des UNHCR, haben selbst eine Zeitlang gebraucht, um das komplizierte Geflecht zu entwirren und auf den Punkt zu bringen, wie es dazu kommen konnte, dass Erkan nun mit Abschiebung rechnen muss. In einem umfangreichen Papier hat Dahm eine Reihe von Einzelfällen dargestellt, denen eine ähnliche Konstellation zugrunde liegt und die auf dieselbe Problematik verweisen.

Die in Artikel 16 a Grundgesetz eingeführte Drittstaatenregelung besagt, dass politisches Asyl nur noch der erlangen kann, der nicht auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist ist. Da die meisten Flüchtlinge jedoch auf dem Landweg einreisen, können sie, selbst wenn ihre politische Verfolgung tatsächlich bestätigt wird, nur noch nach Paragraf 51 Abs. 1 Ausländergesetz als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden. In diesem Moment entfällt jedoch auch die Möglichkeit des Familienasyls; dieses gilt nämlich nur für nach dem Grundgesetz Asylberechtigte.

Wenn nun Kinder von Flüchtlingen während des sich oftmals über fünf oder sechs Jahre erstreckenden Asylverfahrens volljährig werden, bietet selbst die Anerkennung der Eltern keinen Schutz mehr für sie. Auch andere Regelungen kommen nicht zum Tragen. Der Schutz von Ehe und Familie, den Art. 6 Grundgesetz garantiert, bezieht sich nur auf Eltern und ihre minderjährigen Kinder. Im Unterschied dazu kann Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention unter Umständen auch auf das Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern angewandt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn eine tatsächliche familiäre Angewiesenheit der Kinder auf die Eltern anzunehmen ist.

Im Normalfall geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine „Begegnungsgemeinschaft“ zwischen Eltern und Kindern genügt. Das Familienleben sei ausreichend durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch finanzielle Zuwendungen gewährleistet, haben Gerichte mehrfach geurteilt. Nur wenn nachgewiesen wird, dass der Verlust der Familie zu einer psychischen Schädigung führen würde, kann auch anders entschieden werden.

Genau an diesem Punkt ist Erkan nun angelangt. Die Belastung, die allein schon mit der Flucht und der jahrelangen Ungewissheit über den Ausgang des Asylverfahrens einhergegangen ist, hat ihn bereits vor längerem in psychologische Behandlung geführt. Nun ist die Therapie zum seidenen Faden geworden, an dem sein Verbleiben in der Bundesrepublik hängt. Wie lange wird die Ausländerbehörde einer Weiterbehandlung zustimmen? Und was passiert nach der Therapie? Erkan jedenfalls kann überhaupt nicht begreifen, dass er nun nicht mehr zur Familie gehören soll. Fast alle anderen Familienmitglieder leben in Deutschland und sind als politische Flüchtlinge anerkannt. In der Türkei wäre er allein, obendrein würde ihn zunächst der Wehrdienst erwarten.

Die klare Zäsur, die hier bei Erreichen der Volljährigkeit gemacht wird, spiegelt das in Deutschland übliche Verständnis von Familie wider: Als Familie gelten Eltern und ihre minderjährigen Kinder. Diese Auffassung widerspricht den Diskussionen, die im Rahmen der Europäischen Union derzeit im Gange sind. So haben Abgeordnete mehrerer Länder in Parlamentsdebatten der letzten Monate um die Grundrechte von Familien verschiedentlich darauf hingewiesen, dass der Begriff der Familie flexibel zu halten sei und über die so genannte Kernfamilie hinausreichen müsse.

Aber auch das deutsche Kinder- und Jugendhilfegesetz fasst das Schutzbedürfnis junger Menschen weiter; nicht umsonst ist es auf Personen bis 27 Jahre anwendbar. Doch das Kinder- und Jugendhilfegesetz und das Ausländer- und Asylrecht widersprechen sich in vielen Punkten; welches Recht Vorrang hat, wird im Einzelfall entschieden.

Für Volker Maria Hügel von Pro  Asyl ist klar, dass die Ungleichbehandlung der volljährigen Kinder von Asylberechtigten nach Art. 16 a des Grundgesetzes einerseits und von volljährigen Kindern von politischen Flüchtlingen andererseits nach der Genfer Flüchtlingskonvention untragbar ist. Schließlich sei in beiden Fällen die politische Verfolgung anerkannt, lediglich der Aufenthaltstitel sei ein anderer.

Zumindest einen Lösungsweg gibt es noch. Und dieser liegt in einer Änderung des Ausländergesetzes. Nach Paragraf 30 Abs. 2 kann einem Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden; und zwar dann, wenn die Ausreise eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Genau dies trifft auf die jungen Volljährigen in der Regel zu. Der Haken: Die Jugendlichen wie Erkan haben nur eine Duldung, und diese gilt nicht als rechtmäßiger Aufenthalt.

Nun ist im Koalitionsvertrag der rot-grünen Bundesregierung eine Absichtserklärung zu lesen, wonach diese Vorschrift dahin gehend zu ändern sei, dass auch diejenigen, die lediglich im Besitz einer Duldung sind, aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis erhalten können.

Nach Auskunft aus dem Bundesinnenministerium wurde die Diskussion über Artikel 30 zurückgestellt bis zu einer Entscheidung über die Altfallregelung. Nachdem diese nun in Kraft ist, steht zu erwarten, dass Nordrhein-Westfalen als Vorsitzland der Innenministerkonferenz eine Arbeitsgruppe zur Härtefallregelung einsetzen wird. Zu welchen Ergebnissen diese kommt und wann mit einer Neuregelung zu rechnen ist, ist jedoch noch völlig offen.

Für Erkan und eine Reihe weiterer Jugendlicher bedeutet dies ein banges Warten auf das, was andere über sie beschließen werden. Bislang hangelt er sich von einem fachärztlichen Attest zum anderen. So gut es geht, versucht er, einen halbwegs normalen Alltag aufrechtzuerhalten. Er besucht sein Berufsgrundschuljahr und bemüht sich, sein Deutsch zu verbessern – seine Motivation ist schwankend, denn manchmal sieht er in dem Leben, das er führt, keinen Sinn mehr.

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