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Schwammige Regelungen

Abgeordnete dürfen sich je nach Land mal mehr, mal weniger beschenken lassen

Für Beamte ist fast alles klar – in Sachsen. Der sächsische Staatsdiener darf auch nach Beendigung seiner Tätigkeit keine Geschenke „in bezug auf sein Amt“ annehmen ... es sei denn, es wird ihm von seinem Dienstherrn erlaubt. Für Geschenke an Volksvertreter im Freistaat dagegen gibt es keine Regelung: Der Abgeordnete kann nur dann das Mandat verlieren, wenn der „dringende Verdacht“ besteht, dass er seine Position „in gewinnsüchtiger Absicht missbracht habe“, wie es in der Verfassung steht.

Der Umgang der Abgeordneten mit Geschenken ist in fast allen Bundesländern nur schwammig geregelt: Sie bewegen sich in einer Grauzone. In Brandenburg und Niedersachsen etwa gibt es keine Regeln, wie mit Geschenken umzugehen ist.

In Bremen ist den Abgeordneten die Annahme von Geschenken ausdrücklich verboten. Der Vorstand der Bürgerschaft ist aber zumindest bei dieser Frage so sensibilisiert, dass er seit Januar Informationen zu diesem Thema (etwa Beispielfälle) sammeln lässt. Auch im Saarland wird noch gerudert. Die bisherigen Bestimmungen sollen verschärft werden

In Mecklenburg-Vorpommern sind nach Auskunft der Pressestelle „Vergünstigungen“ in Drucksachen des Landtags anzumelden – unabhängig vom Wert der Vergünstigung. Aber einfache Kalender seien wohl eher nicht davon betroffen, wird vermutet.

Per Anzeigepflicht versuchen mehrere Landtage, etwa die in Thüringen, Hessen und Bayern, des Problems Herr zu werden. Die hessischen und bayerischen Bestimmungen legen fest, dass dem Präsidenten des hohen Hauses Zuwendungen anzuzeigen sind. Allerdings blieben „Zuwendungen von geringem Wert“ außer Betracht. Wenn sie eine Höhe von 20.000 Mark im Jahr überstiegen, müssen Name und Anschrift des Spenders angegeben werden.

Viele Regelungen sind Gummiparagrafen. So darf ein Abgeordneter in Sachsen-Anhalt und in Schleswig-Holstein nur Zuwendungen annehmen, die gesetzlich „vorgesehen“ sind. Über andere, die ihm „für seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden“, muss er lediglich gesondert Rechnung führen.

Oder man macht es sich so einfach wie die Hannoveraner. Wie der dortige Pressesprecher erklärt, würden die Abgeordneten Geschenke in der Regel im Wahlkreis an Bedürftige weitergeben. Man gehe mit Anstand damit um. Insgesamt aber seien diese Präsente „Privatsache“. Philipp Gessler

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