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cdu-affäre

Rechtliche Folgen

Die Berliner CDU-Spendenaffäre ist keine Provinzangelegenheit. Nach dem Parteiengesetz müssen alle Spenden für die Landesverbände in die Rechenschaftsberichte der Bundespartei eingehen. Im Bericht der CDU für 1995 waren dort weder die Namen der beiden Aubis-Immobilienunternehmer noch die Zuwendung von 40.000 Mark verzeichnet. Der CDU als Gesamtpartei, die sich die Unterlassung der Landesverbände, wie schon im Fall Hessens, zurechnen lassen muss, droht damit ein Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel in Höhe von rund 89.000 Mark. In dem Berliner Fall muss die Bundestagsverwaltung zugleich prüfen, ob die 40.000-Mark-Spende rechtmäßig oder rechtswidrig erlangt wurde. Bei einem Fehlverhalten der Partei müssen zusätzliche Mittel abgeführt werden in der Höhe des dreifachen Spendenbetrags. Gegen die CDU und ihren Fraktionschef Klaus Landowsky als Manager der Berlin Hyp war auch der Vorwurf erhoben worden, die Spenden stünden in dem politisch-wirtschaftlichen Zusammenhang einer Kreditvergabe, der den Tatbestand der Schmiergeldzahlung erfüllen könnte.

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