: SS aus dem Netz gefischt
Auktionator von Nazi-Devotionalien zu Geldstrafe wegen rechtsradikaler Propaganda im Internet verurteilt. Hinweis auf die Verfassungwidrigkeit der angebotenen Obkjekte genügt nicht
von DANIEL FERSCH
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Inhaber des „Berliner Auktionshaus für Geschichte“ gestern wegen der öffentlichen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 2.100 Mark verurteilt. Der 37-jährige Jens W. hatte auf den Internetseiten des Auktionshauses für eine Versteigerung von Gegenständen mit Nazisymbolen geworben. Unter anderem standen eine Leibstandarte von Adolf Hitler und ein Fanfarentuch der SS zum Verkauf. Bei dem Urteil könnte es sich um einen Präzedenzfall handeln.
Das Zeigen und Benutzen von verfassungsfeindlichen Symbolen steht nach Paragraf 86 a des Strafgesetzbuches unter Strafe. Von dem Verbot ausgenommen ist nach der so genannten Sozialadäquanzklausel nur die Verwendung für aufklärerische, künstlerische oder wissenschaftliche Zwecke. Auf diese Klausel hatte sich der Angeklagte wiederholt berufen. Auf der Internetseite fand sich ein Hinweis, nach dem die Gegenstände nur für die besagten Zwecke verkauft würden.
Diesen Einwand ließ die Richterin jedoch nicht gelten. Die Nazisymbole, unter anderem SS-Runen und Hakenkreuze, seien auf der Homepage für jedermann zugänglich gewesen, hieß es in der Urteilsbegründung. Ein Hinweis auf die Verfassungsfeindlichkeit der Symbole genüge nicht, um die Verwendung als Propaganda zu verhindern. Außerdem, so die Richterin weiter, habe der Auktionator die Nazidevotionalien als „Highlights“ der Versteigerung angepriesen. Dies sei eine „Instrumentalisierung der Symbole zu kommerziellen Zwecken“. Von einer wissenschaftlichen oder aufklärerischen Absicht könne keine Rede sein.
Klaus Parker, Rechtsanwalt und Mitglied des jüdischen Internetdienstes Hagalil e. V., der sich mit Rechtsextremismus im Netz beschäftigt, begrüßte das Urteil. Er hält das gestrige Urteil für einen Präzendenzfall. Seines Wissens nach sei es das erste im Strafrechtsbereich, das einen Hinweis auf einer Internetseite für „rechtlich unwirksam erklärt, wenn es eine Scheinerklärung ist“.
Man könne nun nicht mehr mit Nazisymbolen reißerische Kundenwerbung betreiben und sich gleichzeitig davon distanzieren, so Parker. „Das Urteil hat sicher eine Signalwirkung.“
Die Auktion selbst wurde vom Gericht gestern nicht als rechtswidrig befunden. Obwohl mindestens 2.000 der etwa 7.000 Artikel, die zum Erwerb standen, aus der Zeit des Nationalsozialismus stammten, könne „der Beweis nicht geführt werden“, dass die Käufer die Stücke zu rechtswidrigen Zwecken erwerben. Dafür spreche, dass die Auktion nicht öffentlich durchgeführt worden sei. Teilgenommen hätten nur solche Bieter, die zuvor einen Katalog bestellt hatten.
Der gestern Verurteilte hatte sich gegen den Vorwurf, mit „Dritte-Reich-Artikeln“ zu handeln, gewehrt und mehrmals beteuerte, sein Geschäft, aber auch seine Kunden seien seriös. Es handele sich meist um Sammler, die ihre Sammlungen vervollständigen wollten. Selbst die Gedenkstätte Sachsenhausen zähle zu seinen Kunden, verteidigte sich der Auktionator. Er versteigere bei seinen vier-, fünfmal jährlich statfindenen Auktionen jeweils mindestens 7.000 Exponate, hob Jens W. während des Prozesses hervor. Mit der Hand voll Objekten, die ihn nun vor Gericht gebracht hätten, sei doch keine Propaganda zu treiben, so der Angeklagte. Was außerdem die Käufer mit den ersteigerten Objekten nach der Auktion anfingen, so Jens W. weiter, sei nicht mehr seine Sache.
Das Strafmaß fiel – bei einer Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis – mit 30 Tagessätzen zu 70 Mark recht niedrig aus. Als strafmildernd wertete das Gericht vor allem den kurzen Zeitraum von zwei Wochen, in denen die Seiten online waren.
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