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das stasi-unterlagengesetz

Der Streitpunkt

Das „Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes“ trat Ende 1991 in Kraft. In Paragraf 32 regelt es die Herausgabe von Unterlagen zur Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit an Wissenschaftler und Journalisten.

Darin heißt es unter anderem: „Für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes sowie für Zwecke der politischen Bildung stellt der Bundesbeauftragte folgende Unterlagen zur Verfügung: [. . .] Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes, soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind“ und „soweit durch die Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen beeinträchtigt werden“.

Das Gericht hat darüber zu entscheiden, wie die Formulierung „Betroffene oder Dritte“ zu deuten ist. Nach Auffassung Kohls gewährt sie den Schutz der Stasi-Opfer, zu denen der Exkanzler sich zählt. Die Birthler-Behörde geht dagegen davon aus, dass Personen der Zeitgeschichte nur dann als „Betroffene“ einzustufen sind, wenn ihre Privatsphäre berührt wird. Und Passagen, die den privaten Bereich betreffen, würden von der Behörde ohnehin vor Herausgabe geschwärzt.

Von dem Urteil geht Signalwirkung aus, weil es die zeitgeschichtliche Arbeit der Birthler-Behörde wesentlich beeinflusst. AP

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