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Was sich ab morgen für Lesben und Schwule ändert

LebenspartnerInnen werden ab 1. August als Familienangehörige anerkannt. Sie sind einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet – und übernehmen gegenseitige Unterhaltspflichten. Durch die homosexuelle Ehe bekommt man nicht nur LebenspartnerInnen, sondern auch Schwiegereltern, Schwager und Schwägerinnen dazu.

Wie in der Hetero-Ehe können die PartnerInnen sich auf einen gemeinsamen Namen einigen oder weiterhin getrennte Namen führen. Sie können sich gegenseitig das kleine Sorgerecht gewähren: Bringt eine/r der beiden ein Kind in die Partnerschaft mit ein, kann der oder die andere das Recht zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens erhalten. Wachsen Kinder in der Lebenspartnerschaft auf, erhöht sich die Leis-tung beim Arbeitslosengeld. LebenspartnerInnen und deren Kinder werden zudem in die beitragsfreie Familienversicherung für die Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen, wenn sie kein eigenes Einkommen haben.

Die PartnerInnen erhalten ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft sowie ein Auskunftsrecht im Krankenhaus, wenn sie von den ÄrztInnen über die Krankheit des Partners oder der Partnerin informiert werden wollen.

Bei binationalen Partnerschaften gelten auch in homosexuellen Ehen die Vorschriften über den Familiennachzug. Die LebensgefährtInnen bekommen nach den gleichen Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht in Deutschland wie bei heterosexuellen Ehen.

Stirbt eine/r der PartnerInnen, steht dem oder der anderen erbrechtlich ein Pflichtteil zu. Und er oder sie erhält in dem Fall das Recht, den Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung zu übernehmen.

Wie bei der heterosexuellen Ehe auch, ist bei Eintritt in die Lebenspartnerschaft die Identität, Namensführung, der Familienstand und Wohnsitz nachzuweisen. Dafür sind Pass, Meldebestätigung, bei früherer Ehe Abstammungsurkunde und beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch sowie ein Nachweis über die Auflösung dieser Ehe vorzulegen. Bei der Eintragung müssen die PartnerInnen erklären, für welchen Vermögensstand sie sich entschieden haben: Ob sie in einer Ausgleichsgemeinschaft leben oder lieber Gütertrennung wollen.

Nach dem Hamburgischen Ausführungsgesetz wird die Lebenspartnerschaft vor dem Standesamt geschlossen. Elke Spanner

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