Kündigung ist kompliziert

Der Widerruf von Zeitschriften-Abos per Internet funktioniert kaum ohne Probleme

Ob das gesetzlich verbriefte 14-tägige Widerrufsrecht im Netz problemlos klappt, testete die Verbrauchertzentrale Nordrhein-Westfalen bei 25 zufällig ausgewählten Wochen- und Monatszeitschriften. „Die Gazetten wurden via Internet abonniert, die Bestellungen auf demselben Wege zehn Tage später widerrufen“, erklären die Verbraucherschützer das Prozedere.

Das Ergebnis war erschreckend: „Beim Widerruf zeigte jeder Abonnentenservice gravierende Mängel.“ Laut Gesetz müssten die Verlage die Informationen über den möglichen Abschied „auf einem dauerhaften Datenträger“ zur Verfügung stellen. Dazu reiche es nicht, wie „es offensichtlich rund zwei Drittel der Verlage im Test meint, allein auf der Bestellseite im Netz den Widerruf zur Kenntnis zu geben“. Das restliche Drittel der Verlage behauptete, die Belehrung komme korrekt per Begrüßungsschreiben oder Auftragsbetätigung. Doch in allen Schreiben, die die Verbraucherzentrale erreichten, habe man vergebens danach gesucht. Auch bei den Belehrungen selbst habe es „Fehler en masse“ gegeben. So patzten die Verlage unter anderem bei den Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist, der Fristlänge und der Erklärungsform.

Für Kunden, so die Verbraucherzentrale, „bringen solche Fehler mitunter Freude“: Abonnenten, die ungenügend auf ihre Rechte hingewiesen werden, dürften bis zur vollständigen Vertragserfüllung widerrufen. In acht Fällen wurde indes trotz fristgerechter Absendung des Widerrufs eine Rechnung verschickt. Vier weitere Zeitschriften forderten zwar ebenfalls Geld, erklärten die Rechnung allerdings zeitgleich mit gesondertem Schreiben als „gegenstandslos“.

Nur zwei Magazine stellten in ihre Widerrufsbelehrung auch eine E-Mail-Adresse für die Absage des Abos ein. Die anderen Firmen forderten die Kundschaft auf, ihre Absage auf dem Postweg zu schicken. Dabei gelte: „Wer Abos via Internet verkauft, muss auch den Widerruf online zulassen.“ Letztlich jedoch akzeptierten alle Zeitschriften den elektronischen Widerruf per E-Mail, wenn „auch im Einzelfall nur zähneknirschend“. TAZ