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Co-Mutti & Co-Vati

Ihre ganz eigenen Probleme haben so genannte Co-Mütter und Co-Väter, die Partnerinnen lesbischer und Partner schwuler Elternteile mit Kindern. Als Lebensgefährten haben Co-Eltern grundsätzlich keinerlei Rechte oder Pflichten im Verhältnis zum Kind der Partnerin oder des Partners.

Zwar kann ein Vater seinem Partner oder eine Mutter ihrer Partnerin Vollmacht erteilen, für das Kind zu handeln oder zu entscheiden. Da aber zunächst die leiblichen Eltern das Sorgerecht haben, muss auch der getrennt lebende heterosexuelle Elternteil dieser Vollmacht zustimmen.

Das neue Lebenspartnerschaftsgesetz ändert an diesen Bestimmungen nur auf den ersten Blick etwas. Paragraf 9 LPartG regelt das so genannte kleine Sorgerecht für Co-Eltern. So dürfen Co-Mütter oder Co-Väter in Dingen des täglichen Lebens des Kindes mitentscheiden.

Dazu gehören die tägliche Betreuung und Versorgung des Kindes, aber auch Fragen des schulischen oder beruflichen Lebens sowie die gewöhnliche medizinische Versorgung. Bei Gefahr im Verzug ist der Co-Elternteil zudem berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohle des Kindes sind, beispielsweise die dringende ärztliche Behandlung.

Mitentscheidung heißt aber, dass Co-Eltern immer nur „im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil“ Kinder allein vertreten können – bis auf Widerruf. Widerspricht der Lebenspartner einer Entscheidung, muss diese unterbleiben.

Die Neuregelung hat das alleinige Sorgerecht des leiblichen Elternteils zur Voraussetzung. Der andere leibliche Elternteil muss also seine Rechte schon zu Lebzeiten aufgeben, was in der Praxis sehr selten der Fall ist.

Im Falle einer „nicht nur vorübergehenden“ Trennung erlischt das „kleine Sorgerecht“. Immerhin wird dem Co-Elternteil nach Paragraf 1685 Abs. 2 BGB dann automatisch ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist dafür nicht mehr erforderlich.

Im Todesfall steht das Sorgerecht automatisch dem anderen leiblichen Elternteil zu. Hat das Kind aber „längere Zeit“ bei der Co-Mutter oder dem Co-Vater verbracht und erkennt ein Gericht die starke Bindung zwischen Kind und Lebenspartner an, kann es zu einer so genannten Verbleibensanordnung kommen.

Paragraf 11 LPartG führt außerdem dazu, dass Co-Eltern und Kinder miteinander verschwägert sind. Dies ist Voraussetzung für einige Rechtsfolgen, zum Beispiel das Recht auf Aussageverweigerung vor Gericht. Kinder von Co-Eltern werden auch beim Arbeitslosen- und Erziehungsgeld berücksichtigt und können beitragsfrei kranken- und pflegeversichert werden, wenn der Co-Elternteil das Kind überwiegend unterhält.

Bekanntlich sieht das Lebenspartnerschaftsgesetz (noch) keine adäquate Entsprechung zum Ehegattensplitting, keine Übertragung von Rentenanwartschaftszeiten und keine Hinterbliebenenrente vor. Hieran ändert auch der Nachweis von Erziehungszeiten der Co-Eltern nichts.

FABIAN KRESS

Mehr Informationen unter www.lsvd.de/familienbuch

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