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Wenn Jugendliche auf Pump kaufen

Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren dürfen selbständig nur ihr Taschengeld verpulvern. Bei allen größeren Anschaffungen müssen in jedem Fall die Eltern zustimmen, sonst hat der Verkäufer das Nachsehen

Das Leben ist teuer – schon für Kinder und Jugendliche. Designerklamotten, CDs, Pokemon-Karten und nicht zuletzt das Handy gehen ganz schön ins Geld. Schnell reicht da das Taschengeld nicht mehr hin und es wird auf Pump gekauft.

Inwieweit Verträge, die Kinder und Jugendliche abschließen, wirksam sind, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in den §§ 104 ff. Geschäftsfähig ist danach nur, wer volljährig ist, also das 18. Lebensjahr erreicht hat. Hier haben die Eltern keinerlei Mitspracherecht mehr.

Jüngere Jugendliche hingegen sind nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig: Kinder unter 7 Jahren können in keinem Fall wirksame Verträge abschließen. Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren können das immerhin bedingt. Sie brauchen die Einwilligung ihrer Eltern für den Abschluss von Verträgen, die für die Jugendlichen (auch) rechtliche Nachteile haben. Und einen rechtlichen Nachteil bietet schon ein Vertrag, bei dem Jugendliche verpflichtet sind, einen Kaufpreis zu zahlen.

Grundsätzlich. Es ist aber zu differenzieren, denn es gibt den sogenannten Taschengeldparagraphen: Kann der/die Jugendliche den vertraglichen Verpflichtungen durch das eigene monatliche Taschengeld nachkommen (bei der Cola am Kiosk zum Beispiel), bedarf es keiner Zustimmung der Eltern, der Vertrag ist von Anfang an wirksam – es sei denn, es handelt sich um einen Ratenvertrag. Selbst wenn man sagen könnte, dass die jeweilige Rate vom Taschengeld bezahlt werden könnte, gilt der Ratenkauf als eine Art der Kreditgewährung, und Kreditverträge fallen nach ständiger Rechtsprechung nicht unter den „Taschengeldparagraphen“.

Will der Jugendliche hingegen mehr als sein Taschengeld ausgeben, müssen die Eltern dies genehmigen. Fehlte es an der Einwilligung bei Vertragsabschluss, kann der Vertrag noch nachträglich genehmigt werden. Die Eltern können zustimmen – oder die Zustimmung verweigern. Dann steht der Verkäufer dumm da. Er kann lediglich verlangen, dass seine Ware zurückgegeben wird – gegen Rückzahlung des Preises. Was funktioniert, wenn die Sache noch gebrauchsfähig ist. Hat sich aber zum Beispiel ein Mädchen unerlaubt auf Raten einen Fernseher gekauft und der ist kaputt gegangen, bleibt der Verkäufer auf dem lädierten Gerät sitzen. Die gezahlten Raten muss er trotzdem zurückerstatten. Waltraut Braker

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Hamburg

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