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Auto mit Stütze?

Sozialamt will Sozialhilfeempfänger auf KFZ-Besitz prüfen

Das Amt für Soziale Dienste will die Daten der KFZ-Zulassungsstellen künftig mit den Empfängern von Sozialhilfe abgleichen. Die Deputation für Soziales hat dies schon ohne Einwände zur Kenntnis genommen. Ob bei Autobesitz den Haltern die Sozialhilfe gekürzt werden soll, würde im Einzelfall geprüft werden.

Das wird zu erheblichen Konflikten führen, warnt der Verein Solidarische Hilfe. Denn das Vorurteil, Sozialhilfeempfänger dürften kein Auto besitzen, träfe so pauschal nicht zu. Im Bundessozialhilfegesetz sei dies nicht eindeutig geregelt.

Generell ist der PKW-Besitz kein Problem, wenn der Sozialhilfeempfänger zugleich einer Erwerbstätigkeit nachgeht und die für das Auto eingesetzten Geldmittel bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Der Pizzafahrer, der zu seinem minimalen Lohn ergänzende Sozialhilfe erhält, darf also sein Auto behalten, ohne dass ihm dadurch Abzüge drohen würden.

Zudem gibt es „zulässige Vermögensgrenzen“, die bei der Berechnung der Sozialhilfe nicht berücksichtigt werden. Ein altes Auto kann in seinem Verkaufswert unterhalb dieser Grenzen liegen. Die Rechtssprechung zu diesem Thema, so die „Solidarische Hilfe“, sei aktuell und differenziert – die Sachbearbeiter der Sozialämter arbeiteten dagegen mit Verwaltungsanweisungen aus dem Jahr 1996.

Die Solidarische Hilfe fordert deshalb die Deputation auf, auf den Datenabgleich zu verzichten und den Sachbearbeitern der Sozialhilfe eine „rechtskonforme Verwaltungsanweisung“ zur Verfügung zu stellen. K.W.

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