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Geschiedene Christin aus dem Iran vor Abschiebung

Bremer Verwaltungsgericht sieht im Übertritt zum Christentum einer Iranerin kein Abschiebehindernis. Auch ihre Kinder sollen ausreisen

Bei ihrer Flucht aus dem Iran vor acht Jahren hat Shirin P. (Name geändert) einen folgenschweren Fehler begangen: Auf Anraten der Familie ihres Mannes war sie mit zwei Kindern unter falschem Namen aus- und in die Bundesrepublik eingereist. „Um meinen damals im Iran inhaftieren Ehemann zu schützen“, erklärte sie später vor dem Asylbundesamt. Da war der Notfall bereits eingetreten: Der Mann ihres Bruders hatte sie angezeigt. Der Frau wurde prompt der Status als politischer Flüchtling aberkannt. Sie bleibt jedoch dabei: Ihr Mann sei als Großgrundbesitzer verfolgt worden und habe Land an die islamischen Führer abgeben sollen. In diesem Zusammenhang habe er in Haft gesessen, sie sei geflohen.

Weil der Rechtsweg um ein Bleiberecht nach über zehn Jahren in Bremerhaven erschöpft ist, soll die mittlerweile zum Christentum konvertierte und von ihrem iranischen Ehemann geschiedene Frau in den Iran ausreisen – wo sie wahrscheinlich Verfolgung und Diskriminierung erwarten. Nur über das Ausmaß streiten Experten. Ihr geschiedener Ehemann hat unterdessen in Deutschland einen gesicherten Aufenthaltsstatus.

„Das ist eine echte Frauengeschichte“, sagt die Bremerhavener Anwältin Gerda Baudisch-Cimen. Von der Familie des Mannes erst zur Ausreise unter falschem Namen genötigt, dann in Deutschland dafür angezeigt, drohe ihrer 48-jährigen Mandantin nach der Abschiebung ein Leben in Abhängigkeit von Verwandten sowie möglicherweise auch die Trennung von ihren mittlerweile 16 und 13 Jahre alten Kindern. Denn für Sohn und Tochter hatte die Frau im deutschen Scheidungsverfahren das alleinige Sorgerecht erhalten. Die Ehe der beiden Flüchtlinge galt als nicht gewaltfrei. Nun droht den beiden zum Nachteil zu werden, was eigentlich ihr Vorteil sein sollte: Die alleinige Zuständigkeit der Mutter.

Das Bremer Verwaltungsgericht sieht die Lage nüchtern: Es gebe keine Abschiebehindernisse. Die Kinder müssten sich die falschen Angaben der Mutter bei der Einreise zurechnen lassen. Die Darstellung, zum Schutz des Mannes einen falschen Namen gewählt zu haben und per Bestechung mit einem falschen Visum der Deutschen Botschaft ausgereist zu sein, sei unglaubwürdig. Die Scheidung berge nach einem Bericht des Auswärtigen Amtes „keine beachtliche Wahrscheinlichkeit“, „schlechter behandelt zu werden als ledige oder verheiratete Iranerinnen“. Wegen des Übertritts zum Christentum sei eine Bestrafung im Iran nicht wahrscheinlich. „Zwar ist der Abfall vom islamischen Glauben nach islamischer Religionslehre ein ‚todeswürdiges Verbrechen‘“, so die Richter. Als „Hochverrat“ würden die iranischen Machthaber aber erst die Verächtlichmachung des Islam werten. Auch sei „aus islamischer Sicht die Bedeutung der Klägerin und ihrer Entscheidung, sich während ihres mehrjährigen Aufenthalts in einem christlich geprägten Land taufen zu lassen, bei weitem zu unbedeutend.“

Lange hatte die Anwältin auf die Bremer Berufungsinstanz gehofft. Es sei nicht geklärt, ob geschiedene konvertierte IranerInnen von ihren Kindern getrennt würden, wie ein von ihr bestelltes Gutachten aussage, argumetierte Baudisch-Cimen.

Doch das Bremer Oberverwaltungsgericht lehnte ab. Eine bestimmte Tatsachenfrage allein sei kein Grund für die Berufung. Und zu Religionsfragen gebe es ein Urteil des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Hannover. Die Juristin sagt dazu: „Bremen hätte ein eigenes Urteil gut angestanden.“ ede

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