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das novellierte parteiengesetz

Stückelung von Spenden verboten

Erst im April dieses Jahres wurde das Parteiengesetz verschärft. Anlass war der CDU-Parteispendenskandal, dessen Akteure sich relativ glimpflich aus der Affäre ziehen konnten, weil es keine einschlägigen Strafvorschriften gab. Nach dem neuen Gesetz macht sich jedes Parteimitglied strafbar, das absichtlich versucht, die „Herkunft oder Verwendung der Mittel der Partei oder ihres Vermögens“ zu verschleiern, wer vorsätzlich falsche Rechenschaftsberichte erstellt oder einreicht oder Spenden stückelt oder stückeln lässt oder Spenden nicht sofort an die für die Finanzen Verantwortlichen weitergibt. Diese Regelung gilt nicht nur für Vorstandsmitglieder, sondern auch für Parteifunktionäre, die keine führenden Posten haben. Im neuen Paragrafen 31 d, der seit 1. Juli in Kraft ist, heißt es ausdrücklich: Wer „als Empfänger eine Spende in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt“, wird mit „Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe“ bestraft. Eine Selbstanzeige kann zwar zur Straffreiheit führen. Voraussetzung ist aber, dass der Sachverhalt nicht schon öffentlich bekannt war.

Das Stückelungsverbot soll sicherstellen, dass die Transparenzvorschriften des Parteiengesetzes nicht unterlaufen werden können. So sind Spenden von mehr als 50.000 Eurounverzüglich“ dem Bundestagspräsidenten anzuzeigen. Bei Spenden über 10.000 Euro genügt die Auflistung im jährlichen Rechenschaftsbericht der Partei. Zu erwähnen sind dort Name und Anschrift des Spenders sowie die genaue Höhe der Zuwendung. CHR

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