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urteilNachlassbearbeitung

Eine Bank darf in ihrem Preisverzeichnis kein pauschales Entgelt für eine Nachlassbearbeitung erheben. Mit diesem Urteil gab das Landgericht Frankfurt am Main einer Klage des Verbraucherschutzvereins e.V. (VSV) gegen die Allgemeine Deutsche Direktbank statt. In ihrem Preisverzeichnis behielt sich die Bank vor, für eine Nachlassbearbeitung je nach Aufwand bis zu 100 Euro (195,58 Mark) zu kassieren. Der VSV hatte kritisiert, dass die Klausel zu allgemein gefasst sei. Sie umfasse auch Tätigkeiten, die die Bank in eigenem Interesse und zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung ausführe. Die damit verbundenen Betriebskosten dürfe sie nicht auf den Erben abwälzen. So sahen es auch die Frankfurter Richter. Im Einzelfall könne der Bank zwar eine Aufwandsentschädigung zustehen. Das gelte aber beispielsweise nicht für die Feststellung der Erben oder die laut Erbschaftsteuergesetz erforderliche Anzeige beim Finanzamt. Da die Preisklausel keinerlei Differenzierung vornehme, sei die Berechnung der Gebühr „nach Aufwand“ nicht nachvollziehbar und deshalb unzulässig. (Urteil des LG Frankfurt/Main vom 27. Januar 2000, Az. 2/2 O 46/99 – nicht rechtskräftig) TAZ

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