: taz gewinnt vorm Bundesverfassungsgericht
PRESSEFREIHEIT Kritischer Satz über „Bild“-Kolumnist Müller-Vogg war Werturteil, so die Richter
taz | Die taz hat vor dem Bundesverfassungsgericht einen Erfolg in eigener Sache erzielt. Im Streit mit dem Bild-Kolumnisten Hugo Müller-Vogg hob Karlsruhe nun eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg auf. Das OLG hatte verlangt, dass die taz kritische Passagen über Müller-Vogg von ihrer Webseite entfernt.
Hugo Müller-Vogg hatte mit dem damaligen Bundespräsidenten Christian Wulff das Interviewbuch „Besser die Wahrheit“ geschrieben, das 2007 erschien. Eine Werbekampagne für das Buch finanzierte der Hannoveraner Unternehmer Carsten Maschmeyer mit 42.700 Euro. Als Wulff später wegen seiner windigen Beziehungen zu reichen Gönnern unter Beschuss geriet, kritisierte ihn insbesondere die Bild-Zeitung.
Als Bild-Kolumnist kritisierte Müller-Vogg im Dezember 2012 die Anzeigenfinanzierung und betonte im selben Beitrag, er habe erst am Tag zuvor davon erfahren, dass der Verlag des gemeinsamen Interviewbuchs die Rechnungen für Werbeanzeigen an Maschmeyer weitergeleitet habe.
Darüber schrieb der damalige taz-Autor Felix Dachsel kurz darauf einen launigen Beitrag. Dieser endete mit dem Passus: „Müller-Vogg muss, anders als der Bundespräsident, kaum fürchten, dass seine Verstrickungen enthüllt und seine Abhängigkeiten öffentlich werden. Er ist Journalist, nicht Politiker. Das ist, in diesem Fall, sein Glück.“
Auf Klage von Müller-Vogg verurteilte das OLG Hamburg im Juli 2014 die taz. Sie dürfe die Passage bezüglich Müller-Vogg nicht mehr veröffentlichen. Das Persönlichkeitsrecht Müller-Voggs sei dadurch verletzt worden, dass im Gesamtkontext des Artikels der Eindruck erweckt wird, Müller-Vogg habe gelogen und schon früher gewusst, dass Maschmeyer die Annoncen für das Buch bezahlt hat.
OLG muss nochmal ran
Die taz erhob gegen das Hamburger Urteil Verfassungsbeschwerde und hatte nun Erfolg. Eine mit drei Richtern besetzte Kammer hob das OLG-Urteil nun auf, weil es die Pressefreiheit der taz verletzte. Die Karlsruher Richter beanstandeten, dass die umstrittene Passage als Tatsachenbehauptung eingestuft wurde. Es handele sich vielmehr um eine Meinungsäußerung. Die Zweifel an Müller-Voggs Aussage seien als Vermutung ausgewiesen. Das OLG Hamburg habe daher fälschlicherweise die Grundsätze einer Verdachtberichterstattung angewandt.
Das OLG muss nun neu über den Fall entscheiden. Dabei soll es, so Karlsruhe, berücksichtigen, dass Hugo Müller-Vogg mit seinem Bild-Artikel von sich aus an die Öffentlichkeit gegangen war. Christian Rath
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