miethai & coNeue Urteile zu Mängeln: Schatten und Gestank nicht hinnehmbar
Vor wenigen Tagen sind zwei neue Urteile von Hamburger Gerichten veröffentlicht worden, die sich mit regelmäßig vorkommenden Mängeln einer Wohnung beschäftigen.
Im ersten Fall (AG Hamburg Wandsbek, Urt. v. 8.2.2002, WM 2002, 486) stellte das Gericht fest, dass die Mieter den Mietzins um 10 Prozent mindern dürfen, nachdem der Vermieter in der darüber gelegenen Wohnung einen Balkon hat anbauen lassen, der Küche, Bad und ein kleines Zimmer der Mieter nicht unerheblich verschatten ließ. Die Mieter hatten nach Anbringung des Balkons festgestellt, dass in den drei Zimmern ein geringerer Lichteinfall feststellbar war. Das Gericht hat diesen Mangel mit 10 Prozent der Brutto- Kaltmiete bewertet, obwohl die drei Zimmer allesamt nach Nordosten hin liegen.
In dem anderen Fall wurde einem Vermieter untersagt, vor dem Schlafzimmerfenster der Erdgeschossmieter eine Container-Müllbox zu errichten. Das Gericht (AG Hamburg, Urt. v. 5.2.2002, WM 2002, 487) traf eine Abwägung zwischen dem Interesse des Vermieters und der anderen Mietparteien, die sich für den Bau der Müllbox eingesetzt hatten, und dem Interesse der Erdgeschossmieter.
Das Aufstellen der Müllcontainer hätte zwar für die Hausgemeinschaft Sicherheits-, Hygiene- und Kostenvorteile gehabt. Die Müllcontainer waren bislang im Keller aufgestellt, so dass es regelmäßig zu Geruchsbelästigungen im Hause sowie zu Ungezieferbefall durch den Hausmüll in den Kellerräumen kam. Für die Erdgeschossmietpartei hätte die Aufstellung jedoch gravierende Nachteile nach sich gezogen. Die Geruchsbelästigungen hätten direkt vor ihrem Schlafzimmerfenster stattgefunden, der geplante Aufstellungsort der Boxen wäre lediglich 1,70 m davon entfernt gewesen.
Zusätzlich wäre die Sicht aus dem Schlafzimmerfenster um 60 Zentimeter eingeschränkt worden. Der Richter war der Auffassung, dass das Aufstellen der Müllbehälter an diesem Ort für die Erdgeschossmieter einen nicht hinzunehmenden Mangel dargestellt hätte. In dem Urteil wurde auch berücksichtigt, dass durch das Öffnen und Schließen der Eisendeckel der Müllbox naturgemäß Geräusche entstehen, die insbesondere in den Abend- und Nachtstunden für die Erdgeschossmieter unzumutbar gewesen wären.
Dirk Dohr ist Jurist bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20259 Hamburg, Tel. 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de
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