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in kürze SEXUALSTRAFTÄTERVerschärfte Regelung

Der BGH bestätigte die vom Gesetzgeber gewollte frühe Sicherungsverwahrung von Sexualstraftätern. Bei Wiederholungstat kann diese angeordnet werden, wenn der Täter zuvor wegen ähnlicher Tat zu einer Einzelstrafe oder Gesamtstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. (afp)