in kürze MEDIENRECHT: Nur Gegendarstellung
Hat eine Zeitung aufgrund einer einstweiligen Verfügung eine Gegendarstellung veröffentlicht, muss der Betroffene nicht auch noch ein Hauptsacheverfahren führen, so das Frankfurter Oberlandesgericht. Die Angelegenheit ist bereits mit der Veröffentlichung erledigt. (ap)
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