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in kürze GESICHTSBEHANDLUNGENKassen müssen zahlen

Die Behandlung abstoßender Entstellungen im Gesicht muss im Einzelfall trotz normaler körperlicher Funktion von den Krankenkassen bezahlt werden. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem gestern veröffentlichten Urteil (Az.: L 5 KR 93/01). (epd)