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das wetter: verwaltungsstil

In einem öffentlichen Nahverkehrsmittel wird ein mündiger Bürger für anwesend befunden, der im Fahrgastraum einen Mitbürger zum Adressaten einer Beschwerde macht. Seiner Einlassung zufolge wahre der Genannte nicht den vorgeschriebenen Abstand. Ohne indes weitere Rechtsmittel einzulegen oder eine rechtsverbindliche Auskunft abzuwarten, nimmt er sodann eine unbewegliche Sache als Sitzgelegenheit in Gewahrsam. Eine Zuständigkeit der Verkehrsbehörde ist im vorliegenden Fall daher zu verneinen. Im Anschluss bewegt sich dieser Steuerzahler im Naherholungsgebiet. Nach § 14 des Grünflächenerlasses in der Fassung vom 31. 6. 1979 erhebt sich dafür keinerlei Gebühr.