: Zurück in den Bürgerkrieg
■ Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts präzisiert Bedingungen für eine Abschiebung
Berlin (dpa) – Bürgerkriegsflüchtlinge können nach einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts von der Bundesrepublik in ihr Heimatland abgeschoben werden. Die „allgemeinen Gefahren und Folgen eines Bürgerkrieges“ hinderten die Behörden daran nicht, die Betroffenen zurückzuschicken, urteilte der 9. Senat des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts (Az.: 9 C 9/95).
Nur dann, wenn dem Ausländer „eine auf ihn zielende, unmenschliche Behandlung“ durch seinen Heimatstaat oder „eine staatsähnliche Gewalt“ – etwa herrschende Familienclans – drohe, sei eine Abschiebung unzulässig. Dies gelte auch dann, wenn sich die allgemeinen Bürgerkriegsgefahren so verdichtet hätten, daß sie persönlich für den Flüchtling eine „konkrete, schwere Gefahr für Leib und Leben“ bedeuteten.
In dem Urteil ging es um einen afghanischen Bürgerkriegsflüchtling. Er hatte angegeben, daß in Kabul Bomben fielen, die Lebensmittel knapp seien und seine Familie unter Druck gesetzt werde. Diese Gründe reichten nicht, urteilte der Senat. Es handele sich um „typische Bürgerkriegsgefahren“, die nicht konkret persönlich dem Betroffenen drohten. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Das Urteil gilt auch als weichenstellend für Flüchtlinge aus Kriegsgebieten und aus Regionen, die von Naturkatastrophen heimgesucht worden sind, wie der Vorsitzende Richter betonte.
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