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Zinsfreistellung künftig kostenlos

■ Bundesgerichtshof zwingt Banken zum Gebührenverzicht

Freiburg (taz) – Die Banken müssen gesetzliche Pflichten kostenlos erfüllen. Insbesondere für die Entgegennahme und Beachtung von Zins-Freistellungsaufträgen dürfen sie von ihren KundInnen keine Gebühren verlangen. Dies entschied gestern der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Die KundInnen müssen solche Anträge stellen, wenn sie die staatlichen Freibeträge bei der Zinsabschlagsteuer – auch Quellensteuer genannt – in Höhe von bislang 6.000 Mark pro Person ausnützen wollen.

Das oberste deutsche Zivilgericht bestätigte damit gleichlautende Urteile der Oberlandesgerichte in Karlsruhe und Zweibrücken. In den Vorinstanzen war den Banken verboten worden, für die „Verwaltung“ von Freistellungsaufträgen Gebühren in Höhe von 10 respektive 12 Mark pro Jahr zu verlangen.

Der BGH begründete sein Urteil damit, daß die Banken ihre gesetzlichen Pflichten gebührenfrei zu erfüllen hätten. Auch ArbeitgeberInnen müßten die Lohnsteuer kostenlos an den Staat abführen und dürften sich dies nicht von ihrem Personal bezahlen lassen (Az. XI ZR 269/96 und 279/96). Christian Rath

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