: Wuchermiete erstattungsfähig
FRANKFURT/MAIN dpa ■ Wer bei Abschluss eines Mietvertrags „über den Tisch gezogen“ wurde, darf die gesamte zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen des Mietwuchers nicht während der gesamten Laufzeit des Mietvertrags vorgelegen haben. Dies entschied das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) in einem Grundsatzbeschluss. Nach dem Wirtschaftsgesetz handelt ein Vermieter rechtswidrig, wenn er bei Abschluss des Mietvertrags den Mietpreis unverhältnismäßig in die Höhe treibt, weil nur ein „geringes Angebot vergleichbarer Räume“ vorhanden ist. Das OLG befand, in dem Falle bleibe ein Vermieter verpflichtet, die während der gesamten Mietzeit gezahlte Miete so weit zu erstatten, wie diese die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent überstiegen habe. (Az.: 20 RE-Miet 1/99).
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