■ Werksstillegung: Chance für Betriebsrat
Kassel (AP) – Betriebsratsmitglieder dürfen bei einer Betriebsschließung nur dann entlassen werden, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens besteht. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht. Diese Vergünstigung entfällt jedoch, wenn die bisherigen Betriebsratsmitglieder nicht bereit sind, in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens zu arbeiten. Mit dem Urteil wurde die Klage einer Frau abgewiesen, die in einer zwischenzeitlich aufgelösten kleinen Geschäftsstelle einer Versicherungsgesellschaft als Betriebsobfrau amtierte. Nachdem mehrere Geschäftsstellen zusammengelegt wurden, lehnte es die Frau ausdrücklich ab, in einer anderen Geschäftsstelle zu arbeiten, weil ihr der Weg dorthin zu weit war. (AZ: Bundesarbeitsgericht 2 AZR 22/92)
Die taz gehört zu 100 Prozent ihren Leser:innen und ist damit nicht nur konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Alle Artikel stellen wir frei zur Verfügung, ohne Paywall. Gerade in diesen Zeiten müssen Einordnungen und Informationen allen zugänglich sein. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass kritischer, unabhängiger Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung für taz zahl ich. Dank Ihnen haben wir nun die 50.000 erreicht. So viele unterstützen freiwillig und regelmäßig. Noch nicht dabei? Werden Sie jetzt Teil der Community! Jetzt unterstützen