: Wenn Leute mit ihren Werten stiften gehen
Das Prinzip Stiftung lautet: langfristiges Engagement für einen gemeinnützigen Zweck
Stiftungen sind Ausdruck bürgerschaftlichen Engagements. Sie haben eine lange Tradition – mehr als 250 Stiftungen in Deutschland sind bereits älter als 500 Jahre. Von den rund 23.000 Stiftungen, die es derzeit in Deutschland gibt, verfolgen 95 Prozent gemeinnützige Ziele. Das tun zwar auch viele Vereine; Stiftungen aber stellen eine völlig andere Rechtsform mit einer ganz eigenen Organisationsstruktur dar.
Stifter bringen ihr Vermögen in die von ihnen gegründete Stiftung ein. Zwei Drittel dieser Stifter sind in Deutschland Privatpersonen, auch Organisationen können Stifter sein. Der Zusammenschluss mehrerer Stifter ist ebenso möglich, zum Beispiel bei Bürgerstiftungen. Die Ziele decken alle Bereiche ab: von Gesundheitsforschung über Förderung benachteiligter Personengruppen bis hin zu Naturschutz und speziellen Bildungsangeboten. Ebenso vielfältig wie die Ziele sind die Beweggründe der Stifter und Stifterinnen: Persönliche Schicksale, der Wille, etwas zu verändern, religiöse Überzeugungen, Prestigedenken, das Streben nach Anerkennung – sowie der Wunsch, nach dem Tod etwas zu hinterlassen.
Grundlage einer Stiftung ist das vom Stifter eingebrachte Vermögen, das unwiderruflich der Stiftung übertragen und sicher und gewinnbringend angelegt wird. Das gestiftete Vermögen muss dabei in jedem Fall erhalten werden, allein die erwirtschafteten Überschüsse und gegebenenfalls Spenden werden für die vom Stifter festgelegten Ziele eingesetzt, die im Übrigen nach der Gründung nicht mehr wesentlich geändert werden dürfen. Ob und wann eine Stiftung als gemeinnützig gilt, hat der Staat gesetzlich verankert. Und nur im Fall der Gemeinnützigkeit erfährt die Stiftung steuerliche Begünstigungen.
Der Begriff Stiftung stellt keine einheitliche Rechtsform dar. Die allermeisten deutschen Stiftungen werden als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts geführt. Diese Rechtsform wird bestimmt durch die bereits aufgeführten Merkmale: Das Ziel muss gemeinnützig sein, das Vermögen wird fest angelegt, die Erträge werden zur Erreichung der Ziele genutzt. Dabei gilt die Stiftung selbst als juristische Person und ist somit rechtlich losgelöst vom Stifter, der keinen Zugriff mehr auf die Gelder hat. Ein Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung in der Öffentlichkeit, ein Kuratorium steht ihm als beratende Instanz zur Seite. Einfacher strukturiert sind Treuhandstiftungen. Hier überträgt der Stifter die Trägerschaft einer Einzelperson oder in manchen Fällen auch einer juristischen Person – dem Treuhänder, der das Vermögen gemäß den Zielen der Stiftung verwaltet. Auch eine Treuhandstiftung kann sich als gemeinnützig anerkennen lassen. Cordula Rode
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