Wegen Diskriminierung: Muslima verklagt Diakonie
Die Diakonie Hamburg lud eine Deutsch-Türkin nicht zum Vorstellungsgespräch ein, weil sie keine Christin ist. Die Frau klagte - und bekam recht. Nun geht der Fall in Berufung.
Es ist ein Fall, den die Kirchen aufmerksam verfolgen. Denn vor dem Hamburger Landesarbeitsgericht geht es an diesem Mittwoch um die Frage, ob sie auch in Zukunft von allen Bewerbern verlangen dürfen, Christen zu sein - egal, ob es um eine Stelle als AltenpflegerIn, Bürokraft oder Putzhilfe geht.
3.900 Euro Entschädigung bekam Yesim F., eine Deutsche türkischer Herkunft, vergangenen Dezember in einem Rechtsstreit mit dem Diakonischen Werk in Hamburg in erster Instanz zugesprochen. Der Grund: Der evangelische Wohlfahrtsverband hatte die heute 45-Jährige nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, weil sie sich weigerte, in die Kirche einzutreten - und damit nach Ansicht des Arbeitsgerichts Hamburg gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen, besser bekannt als Antidiskriminierungsgesetz.
Das Gesetz verbietet, dass Menschen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Religion, ihres Geschlechts oder wegen einer Behinderung benachteiligt werden, es kennt aber Ausnahmen für Kirchen.
Das Pikante an dem Fall: Bei der Bewerbung ging es um eine Stelle als Sozialpädagogin in einem von der EU geförderten Integrationsprojekt, das MigrantInnen bei der Arbeitssuche unterstützen sollte. Yesim F. hatte jahrelang für MigrantInnenorganisationen gearbeitet. Sie ist Muslima, praktiziert aber nach eigenen Angaben ihre Religion nicht.
Die Diakonie ging gegen die Entscheidung des Gerichts in Berufung, die nun an diesem Mittwoch in Hamburg verhandelt wird. "Die Aussichten stehen sehr gut", sagte Wolfgang Teske, Vizepräsident des Diakonischen Werks, der taz. Er beruft sich auf die sogenannte Kirchenklausel im Antidiskriminierungsgesetz, auf die CDU und CSU bei der Verabschiedung 2006 großen Wert gelegt hatten. Demnach dürfen die Kirchen als Tendenzbetriebe verlangen, dass ihre Mitarbeiter einer christlichen Konfession angehören.
Das Diakonische Werk der evangelischen Kirche und ihr katholisches Pendant Caritas beschäftigen deutschlandweit rund 900.000 Mitarbeiter und betreiben etwa 52.000 Einrichtungen, darunter Altenpflegeheime, Kliniken und Frauenhäuser.
Diakonie-Vize Teske hält am Selbstbestimmungsrecht der Kirchen fest, egal um welche Stelle es geht: "Die Kirchen müssen die Möglichkeit behalten, selbst entscheiden zu können, ob sie jemanden einstellen, der in der Kirche ist oder jemanden, der es nicht ist."
Das sah das Arbeitsgericht im Fall von Yesim F. anders. Für die Stelle als Sozialpädagogin in dem Projekt sei die Zugehörigkeit zur Kirche und die christliche Religion "keine gerechtfertige berufliche Anforderung", heißt es in der Begründung.
Rechtsexperten sind sich bei der Bewertung der Kirchenklausel nicht einig. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags kommt in einem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Kirchen weiterhin selbst bestimmen können, inwieweit ein Arbeitnehmer ihren Anforderungen genügt. Die Autoren des Bremer Kommentars zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sehen das anders. Nicht bei allen Tätigkeiten könne eine Konfessionszugehörigkeit verlangt werden, nötig sei eine kirchliche Prägung des konkreten Projekts.
"Wir beobachten den Fall mit großem Interesse", sagte Alexander Sopp von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Zumal seit einigen Monaten ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland laufe.
Die Kommission hält unter anderem die Ausnahmeregeln für Kirchen im deutschen Antidiskriminierungsgesetz für nicht vereinbar mit EU-Vorgaben. Die Religion zum Kriterium zu machen, sei bei der Einstellung von Lehrern an einer katholischen Schule nachzuvollziehen, bei der Einstellung einer Putzfrau aber nicht.
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