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Vorsicht vor dem Salatfaktor!

Köln (dpa/taz) – Geschäftsinhaber müssen den Fußboden im Verkaufsraum mindestens alle 15 Minuten auf Sauberkeit kontrollieren und gegebenenfalls reinigen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln muß der Geschäftsinhaber andernfalls Schadensersatz zahlen, wenn ein Kunde ausrutscht. Aber auch der Kunde muß besonders aufpassen: Kommt er in einer Obst- und Gemüseabteilung zu Fall, muß er in der Regel ein Drittel seines Schadens selber tragen. Im vorliegenden Fall war eine Frau im Supermarkt auf einem Salatblatt ausgerutscht. Nach dem Urteil der Kölner Richter muß ein Bediensteter, der nicht durch andere Aufgaben abgelenkt werden darf, zur Kontrolle und Reinigung der Böden eingeteilt werden. Rutscht ein Kunde trotzdem auf Obst- und Gemüseresten aus, muß der Geschäftsinhaber beweisen, daß trotz ordnungsgemäßer Reinigung der Sturz nicht verhindert werden konnte. Anders liege der Fall nur in weniger gefährdeten Verkaufsräumen, beispielsweise in einer Textilabteilung. Preisfrage: Wie viele Drittel muß man zahlen, wenn dort ein Salatblatt herumliegt?

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