■ Volkskammer: Keine Versicherung
Kassel (AP) – Ein Abgeordnetenmandat in der Volkskammer der DDR gilt nicht als versicherte Tätigkeit für die Arbeitslosenversicherung. Das entschied das Bundessozialgericht. Demzufolge können die wegen der deutschen Vereinigung arbeitslos gewordenen ehemaligen Volkskammerabgeordneten von der Bundesanstalt für Arbeit für den Verlust ihres Mandats kein Arbeitslosengeld beanspruchen. (AZ: Bundessozialgericht: 11 RAr 57/93)
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