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Vobo–Schnippelei Straftat

Celle (dpa) - Wer dazu aufruft, die Kennziffer auf einem Volkszählungsbogen abzuschneiden, begeht eine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit. Mit diesem ersten Urteil eines Obergerichts in der BRD, hat am Mittwoch der dritte Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle die Sprungrevision einer hannoverschen Abgeordneten der Grünen und der Staatsanwaltschaft verworfen. Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung (Az: 3 Ss 214/87). Beim Abschneiden der Kennziffer „liegt“ eine erhebliche Substanzverletzung vor, weil mit der Kennziffer verschiedene Zwecke verfolgt werden. Für den Staat bedeutet es ein unverhältnismäßigen Aufwand, ohne die Kennziffer sein Ziel zu erreichen“, heißt es in der Urteilsbegründung.Das Amtsgericht Hannover verurteilte die Abgeordnete zu einer Geldbuße von 400 Mark wegen einer Ordnungswidrigkeit, verneinte aber eine Aufforderung zur Straftat. Das Urteil des OLG Celle ist jedoch möglicherweise ein Pyrrhussieg der Ankläger. Das Amtsgericht kann in erneuter Verhandlung zwar nur zu derselben Bewertung kommen, muß aber die zum Beispiel vom Oberlandsgericht Celle gerügte fehlende Sachaufklärung zu der Frage nachholen, ob die Aufforderungen zur Sachbeschädigung Erfolg hatten oder nicht. Außerdem muß es die Frage klären, ob die Frau wußte, daß sie zu einer Straftat aufrief, zumal mehrere Landgerichte in der Bundesrepublik zu dem Zeitpunkt des Aufrufs den Vorgang als Ordnungswidrigkeit, nicht strafbare Handlung bewerteten. (Az: 3 Ss 214/87)

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