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Verschenkt

■ Wer unliebsame Weihnachtswaren nicht zurückbringt, schmeißt Geld aus dem Fenster

In vier Tagen ist es soweit: Während manche beim Punsch unterm Weihnachtsbaum in stille Umnachtung entgleiten, werden andere himmelhochjauchzend ihre Geschenke dem ersten Elchtest unterziehen, dritte wiederum in gnädige Ohnmacht fallen: Denn was soll man mit einem quietschgelben Pulli, der drei Nummern zu klein ist? Was mit einem Camcorder, dessen Linse beim Auspacken in die Suppe fällt? Oder dem Teeservice, das statt blumigen Geschmacks nur blutige Lippen beschert?

Klar ist, daß auch Weihnachtsgeschenke nicht frei sind von Fehlern. Klar ist auch, daß die Gewährleistungsfrist bei fehlerhafter Ware nur sechs Monate beträgt – wer also schon im Sommer die ersten Präsente besorgte, sollte seine Lieben auf diese Frist hinweisen, sofern Bedarf nach Umtausch bestehen könnte. Reklamationsansprüche lassen sich nur mittels Kassenzettel durchsetzen, was übrigens sowohl preiswerte als auch teure Waren betrifft.

„Werden Geschenke wegen eines Fehlers reklamiert, ist der Käufer nicht verpflichtet, einen Gutschein über den Kaufpreis zu akzeptieren“, heißt es bei der Berliner Verbraucherzentrale. Der Kunde habe „ein Recht auf Wandlung“, so auch die Stiftung Warentest. Der Vertrag könne rückgängig gemacht und das Geld zurückverlangt werden. „Hier sollte man hart bleiben“, so der Tip der Verbraucherschützer, auch dann, „wenn der Händler die Barauszahlung mit mehr oder weniger guten Argumenten verweigert“. Besteht der Verkäufer bei höherwertigen Geschenken, wie beispielsweise PC oder Videorekorder, darauf, den Defekt reparieren zu lassen, muß der Käufer diese Forderung „nur dann dulden, wenn in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich eine Nachbesserung vereinbart worden ist“.

Eine Reparatur sollte „in angemessener Zeit“ erfolgen – eine Klausel indes, die nicht gesetzlich definiert ist. Hier ist also der Käufer gefordert. Dauert die Reparatur im Rahmen der Gewährleistung länger als zwei, drei Wochen, so die Faustregel, sollte schriftlich und per Einschreiben mit Rückschein eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Schon hier sollte man androhen, danach vom Kauf zurückzutreten. Verstreicht die Frist erfolglos, kann man seinen Rücktritt vom Kauf erklären und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen – wiederum unter Einhaltung der Schriftform und per Einschreiben. War die Reparatur erfolgreich, darf der Händler dafür kein Entgelt verlangen.

Wurde eine Nachbesserung nicht vereinbart, gelten die Gewährleistungsansprüche des Bürgerlichen Gesetzbuchs. So kann der Kunde die fehlerhafte Ware zurückgeben und den Kaufpreis zurückfordern. Außerdem gibt es die Möglichkeit, das defekte Gerät zu behalten, dafür aber eine Minderung des Kaufpreises zu fordern. Dabei sollte man auf jeden Fall darauf bestehen, daß mit Entgegennahme der neuen Ware auch eine neue Gewährleistung beginnt.

Ist die Ware fehlerfrei, möchte man aber statt der braunen Bluse lieber eine grüne haben, ist Verhandlungsgeschick vonnöten: „Ein Recht auf Umtausch besteht bei fehlerfreier Ware nicht“, heißt es bei der Verbraucherzentrale Berlin. Zwar seien gleichwohl die meisten Warenhäuser dazu bereit, doch sollte man „sicherheitshalber in jedem Fall beim Kauf das Umtauschrecht vereinbaren und auf dem Kassenzettel vermerken“. Dabei sei der Händler nicht verpflichtet, den Kaufpreis in bar zu erstatten oder einen Differenzbetrag auszuzahlen, falls „die ursprüngliche Ware gegen eine preiswertere getauscht wird“. Vertraglich vereinbaren könne man indes die Rückzahlung des Kaufpreises bei Rückgabe fehlerfreier Ware. Ausreichend dafür sei, den Beleg beim Kauf mit einem entsprechenden Hinweis zu ergänzen. Wichtig: Neben der Vereinbarung des Umtauschrechts muß die Ware unversehrt sein. Bietet der Händler einen Gutschein an, so darf dieser befristet sein. „Da Umtausch gesetzlich nicht geregelt ist“, so der Verbraucherverband, könne der Verkäufer bei Umtausch, „anders als bei Gewährleistungsansprüchen, auch auf Rückgabe der Ware mit Verpackung bestehen“. Kurzum: Lieber alles erst mal aufheben. alo

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