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Vermögensteuer Rechtens bis Ende 1996

Karlsruhe (AP) – Für die Berechnung der Vermögensteuer kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Steuer fällig wurde, nicht auf den des Bescheids. Das stellte das Bundesverfassungsgericht in einem gestern veröffentlichten Beschluß klar. Für die Berechnung der Vermögensteuer gilt bis Ende 1996 der alte, 1995 als verfassungswidrig beanstandete Rechtszustand. (Az.: 1 BvR 1831/97)

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