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Vergewaltigung in der Ehe

Paragraph 177 des Strafgesetzbuches stellte bisher nur die außereheliche Vergewaltigung unter Strafe. Innerhalb der Ehe kann sexuelle Gewalt nur als Nötigung und Körperverletzung geahndet werden. Das soll sich ändern. VertreterInnen aller Parteien arbeiten an einem entsprechenden Gesetzentwurf – mit einigen Schwierigkeiten und (parteipolitischen) Differenzen. Soll das neue Gesetz nur die Ehe oder auch eheähnliche Gemeinschaften umfassen? Was ist unter „Beischlaf“ überhaupt zu verstehen? Was unter Penetration? Muß der Täter verurteilt oder die Möglichkeit zur Versöhnung gegeben werden? Darüber hinaus bleiben die Fragen: Wie kann eine konkrete Beweisführung aussehen? Werden die Frauen es nutzen? Wird dieses Gesetz wirklich abschrecken, ehelichen Alltag und womöglich das Geschlechterverhältnis im Allgemeinen verändern? Die Philosophin Sibylle Tönnies, Dozentin an der Fachhochschule Bremen, denkt in ihrem Text über den eher symbolischen Charakter einer solchen Gesetzgebung nach, die ihrer Meinung nach gerade auf die besondere Täter-Opfer-Konstellation in einer Ehe keine spezielle Einwirkung haben kann. taz

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