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Urteil zur Bestechlichkeit

BGH entscheidet: Bestechlichkeit setzt Bereitschaft voraus. Weihnachtsfeiern dürfen gesponsort werden

KARLSRUHE dpa ■ Wer Sponsorengelder für Weihnachtsfeiern oder Kongressreisen annimmt, macht sich laut Bundesgerichtshof nicht automatisch der Bestechlichkeit und Korruption schuldig. Bestechlichkeit liege nur dann vor, wenn über die bloße Annahme von finanziellen oder sonstigen Vorteilen Umstände erkennbar seien, aus denen der Sponsor schließen könne, dass der Gesponserte sein Handeln an den Zuwendungen ausrichten wird. So begründeten die Richter ihre Grundsatzentscheidung zur Abgrenzung zwischen strafbarer Korruption und der erlaubten Einwerbung so genannter Drittmittel für die medizinische Forschung. Hintergrund war die Verurteilung des Chefs der Herzchirurgie Ulm. Er hatte sich Weihnachtsfeiern von Medizintechnikfirmen bezahlen lassen, dafür Entgegenkommen bei der Auftragsvergabe signalisiert. Eine Bereitschaft, sich abhängig zu machen, sei aber nicht erkennbar. (AZ: 1 Str 541/01)