Urteil zum Informationsanspruch: Schufa kann die Auskunft verweigern

Wie die Daten für die Kreditwürdigkeit zustandekommen, darf geheim bleiben. Die Schufa muss nur über bestimmte gespeicherte Daten Auskunft geben.

Darf ihr Geheimnis für sich behalten: die Schufa. Bild: dpa

KARLSRUHE taz | Verbraucher haben keinen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber der Schufa. Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte an diesem Dienstag die Klage einer Frau aus Hessen ab, die nach schlechten Erfahrungen mit der Schufa dieser genau auf die Finger schauen wollte.

Die Angestellte Sonja Hissenich kaufte sich im Oktober 2011 einen Mini Cooper für knapp 25 000 Euro. Diesen wollte sie mit einem Kredit finanzieren. Doch zu ihrer eigenen Überraschung lehnte ihre Bank, eine Volksbank, den Kredit ab. Als auch andere Banken ablehnten, unter anderem die BMW-Finance-Bank des Autohändlers, gab dieser ihr einen Tipp: Die Schufa habe sie schlecht eingestuft.

Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist eine Wirtschaftsauskunftei, die nach eigenen Angaben Informationen über 66,2 Millionen Personen, darunter drei Viertel aller Deutschen, gesammelt hat. Insbesondere Informationen über Kredite und Zahlungsschwierigkeiten interessieren die Schufa. Jahrlich gibt sie 106 Millionen Auskünfte an Firmenkunden, die wissen wollen, ob man mit einem Kunden sichere Geschäfte machen kann.

Sonja Hissenich war über die negative Schufa-Auskunft entrüstet. „Ich fühlte mich richtig abgewertet.“ Zwar stellte sich bald heraus, dass sie das Opfer einer Namensverwechslung der Schufa gewesen war. Und nachdem das Malheur aufgeklärt war, bekam sie auch einen Kredit für ihren Mini Cooper.

Scoring-Wert

Doch nachdem sie die Macht der Schufa am eigenen Leib erfahren hatte, wollte Hissenich mehr wissen. Sie stellte einen Auskunftsantrag bei der Schufa, die zunächst mitteilte, dass sie keine Informationen über die richtige Sonja Hissenich habe, in weiteren Auskünften wurden dann ihre Kreditanfragen und die Kreditvergabe dokumentiert. So erfuhr sie auch, dass die Schufa ihr nun einen Scoring-Wert von rund 89,2 Prozent gegenüber Banken zubilligte. Das soll bedeuten, dass sie mit 89,2-prozentiger Wahrscheinlichkeit einen Kredit zurückzahlen wird.

Hissenich wollte nun wissen, wie dieser Scoring-Wert zustandekommt, doch die Schufa berief sich auf ihr Geschäftsgeheimnis. Auch die Gerichte halfen ihr nicht weiter. Sie scheiterte sowohl beim Amts- als auch beim Landgericht in Gießen. Doch die Hessin ließ nicht locker und legte Revision zum BGH ein.

In der Karlsruher Verhandlung bat der Schufa-Anwalt Matthias Siegmann um Verständnis: „So ein Scoring-Wert ist keine Bewertung Ihrer Person, Frau Hissenich, sondern nur eine Wahrscheinlichkeitsprognose.“ Der Wert werde durch das Verhalten von Vergleichsgruppen mit ähnlichem Kreditverhalten gebildet. Wenn man über eine Person keine Informationen habe, wie über Sonja Hissenich, dann nehme man das Kreditverhalten derjenigen zum Vergleich, über die man auch keine Informationen habe.

Nach Ansicht des BGH hat der Bürger gegenüber der Schufa zwar einen Auskunftsanspruch nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 34 Absatz 4). Dieser beschränke sich aber auf die für ihn errechneten persönlichen Scoring-Werte sowie die persönlichen Daten, die der Berechnung zugrunde lagen. Die Schufa müsse aber nicht über die Gewichtung einzelner Daten und die Bildung der Vergleichgruppen Auskunft geben. Es genüge, wenn der Bürger erkenne, welche „Lebenssachverhalte“ in die Bewertung eingeflossen sind. Das Geschäftsgeheimnis der Auskunfteien, insbesondere die Scoreformel, müsse geschützt werden. Das sei auch die Intention des Gesetzgebers gewesen, so die BGH-Richter.

Die Schufa-Anwälte versicherten in Karlsruhe, dass der Wohnort nicht in die Berechnung des Scoring-Werts einfließe – obwohl dies gesetzlich erlaubt wäre und die Schufa in Merkblättern die gelegentliche Verwendung von kreditrelevanten Daten „aus der direkten Umgebung der Anschrift“ sogar einräumt. (Az.: VI ZR 156/13)

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