Urteil zu Öffnungszeiten in Berlin: Spätis müssen sonntags schließen

Sonntags bleiben in Berlin die Läden zu. Warum Spätis keine Ausnahme sind, klärt ein neues Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts.

Eine Frau geht an einem Späti vorbei

Der Späti als Ersatzsupermarkt? So sollte es nicht sein, entscheidet das Berliner Verwaltungsgericht Foto: imago images/PEMAX

BERLIN epd | Berliner „Spätis“ müssen sonntags grundsätzlich geschlossen bleiben. Das hat das Berliner Verwaltungsgericht entschieden. Die sogenannten Spätverkaufsstellen seien typischerweise allgemein und unspezifisch auf die Versorgung der näheren Umgebung und nicht auf den spezifischen Bedarf von Touristen ausgerichtet, heißt es in der am Mittwoch veröffentlichten Urteilsbegründung. Deswegen dürften sie weiterhin sonntags grundsätzlich nicht öffnen.

Nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz müssten Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben, befand das Gericht. Eine Ausnahme mache das Gesetz unter anderem für Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen bestimmte Waren wie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten.

Die Klägerin ist den Angaben zufolge Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäftes in Charlottenburg-Wilmersdorf. Sie hatte ihren Laden an mehreren Sonntagen im Jahr 2016 geöffnet und dabei neben Berlin-Artikeln, Postkarten und Erfrischungsgetränken unter anderem auch Spirituosen in großen Flaschen, H-Milch, Toastbrot, Zucker, Honig und Kaffee in 500-Gramm-Verpackungen angeboten. Das zuständige Bezirksamt hatte ihr deshalb weitere Sonntagsöffnungen untersagt und im Falle der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro angedroht.

Das Gericht bestätigte die Maßnahmen des Bezirksamtes. Die Klägerin könne sich nicht auf diese Ausnahme für eine Sonntagsöffnung berufen. Ihr Angebot umfasse Waren, die nicht zum sofortigen Verzehr geeignet seien. Überdies versorge ein Berliner „Späti“ – unabhängig vom konkreten Warensortiment – die nähere Umgebung typischerweise allgemein und unspezifisch. Da der Geschäftsbetrieb der Klägerin vom äußeren Erscheinungsbild und durch seine breite Produktpalette nicht nur auf den spezifischen Bedarf von Touristen abziele, komme auch aus diesem Grund die Ausnahme nicht in Betracht. Das gelte selbst dann, wenn der Laden zusätzlich eine größere Anzahl an touristentypischen Souvenirs vorhalte.

Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden. Die Spätverkaufsstellen sind ein Erbe der DDR. Dort dienten die Läden unter diesem Namen der Versorgung von Schichtarbeitern mit Lebensmitteln abweichend von den regulären Öffnungszeiten.

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