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Urteil zu Internet-TicketsWenn Sydney so anders aussieht

Wer eine Reise nach "Sydney" gebucht hat, kommt nicht unbedingt in Sydney an. Das gleiche gilt für San Jose. Jetzt gibt es ein Urteil zu Namensverwechslungen bei Internetbuchungen.

Irrtümlich gewähltes Urlaubsziel: Regenwald bei San Jose, Costa Rica Bild: dpa

Das hätte sich Rozanes Torres Aguero nicht träumen lassen. Die Argentinierin wollte die australische Metropole Sydney reisen. Doch beim Landeanflug kam ihr die Stadt so klein vor, sie merkte, "dass etwas nicht stimmte." Sie war im kleinen Industriestädtchen Sydney in der ostkanadischen Provinz Nova Scotia gelandet, wie die Nachrichtenagentur AFP am Donnerstag in Berufung auf einen Bericht einer örtlichen Lokalzeitung meldete. Aguero hatte ihren Flug im Internet gebucht- und dabei kann eine Namensgleichheit drastische Folgen haben.

Heikel wird es, wenn Städte mit gleichem Namen auch noch beide einen Flughafen haben. Das Landgericht München veröffentlichte in dieser Woche ein Urteil zur Frage, wer denn nun Schuld sei, wenn ein Kunde im Internet ein Ticket zum namensgleichen, aber leider falschen Zielort erwirbt. Nicht der Betreiber des Internet-Portals ist dann zum Schadensersatz verpflichtet, die Verwechslung fällt vielmehr in die "Verantwortungssphäre" des Kunden, urteilte das Gericht.

Der Kläger wollte mit drei Familienmitgliedern nach San Jose in Kalifornien fliegen und hatte über ein Internet-Portal Flüge für sich und drei Familienmitglieder gebucht. Als die Familie am Flughafen Stuttgart einchecken wollte, gab es bestürzte Gesicher. Die einige tausend Euro teuren Tickets galten leider nicht für Kalifornien, sondern für San Jose in Costa Rica. Der Kunde hatte als Flugreiseziel im Internet versehentlich San Jose in Costa Rica angeklickt. Im weiteren Buchungsvorgang gab es dann keinen Hinweis mehr auf das ausgewählte Reiseziel.

Auf der Buchungsbestätigung waren lediglich die Ortsnamen mit den internationalen Flughafenkürzeln genannt, so insbesondere "San Jose (SJO)", hieß es in der Pressemitteilung des Landgerichts. Nachdem der Fehler beim Einchecken bemerkt wurde, erwarb der Familienvater vier neue Tickets von Stuttgart über Atlanta nach San Jose, USA für rund 9000 Euro. Für den finanziellen Mehraufwand für die Fehlbuchung verlangte er von der Betreiberin des Internet-Portals Schadensersatz. Sein Argument: Sie habe ihre Hinweispflichten verletzt.

Das Landgericht München sah das anders. Der Beklagten obliege keine Hinweispflicht, den Kläger "nochmals über das von ihm im Internetportal gewählte Reiseziel und die Unterschiede zwischen San Jose in den USA und San Jose in Costa Rica hinzuweisen", hieß es in der Pressemitteilung.

Wörtlich befand der zuständige Einzelrichter: "Zu den Risiken einer Buchung über das Internet gehört, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich 'verklicken' kann." Die sei das "in seine Verantwortungssphäre fallende Risiko". Da die Betreiberin dem Kunden ja zu Beginn die verschiedenen Zielflughäfen aufgelistet hatte, lag keine "Pflichtverletzung" vor, so der Richter. (Az. 34 O 1300/08)

Aber nicht nur bei Internet-Buchungen können Reisende aufgrund von Namensverwechslungen falsch liegen. Erst im Frühjahr dieses Jahres löste eine junge Italienerin von Paris aus ein Zugticket nach "Monaco". "Monaco" bedeutet auf Italienisch "München". Das Mädchen landete im Fürstentum am Mittelmeer und wurde vergeblich am Hauptbahnhof München von seinen Tanten erwartet. Diese informierten aus Sorge die Polizei.

Anderen Städten wie Hamburg oder Stuttgart kann das nicht passieren. Die kleinen Städte in New York State und Arkansas in den USA sind nicht mit dem Zug von Deutschland aus erreichbar oder haben keinen Flughafen.

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