Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Rotes Auge auf der Rotlichtmeile bleibt
Die Videoüberwachung der Hamburger Reeperbahn ist rechtens. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Geklagt hatte eine Anwohnerin.
HAMBURG taz | Den öffentlichen Raum per Video zu überwachen, ist grundsätzlich legitim, wenn dadurch Straftaten verhindert werden können. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwochabend in einem Revisionsverfahren zur Videoüberwachung auf der Reeperbahn entschieden.
Der Hamburger CDU-Senat hatte 2006 zwölf Videokameras auf der Ausgeh-Meile installiert, nachdem es dort vermehrt zu Straftaten gekommen war. Die Anwohnerin Alja R. klagte dagegen, weil eine der Kameras ihr in die Wohnung schaute. In zwei Instanzen setzte sie durch, dass die Kameras weder ihre Wohnung noch die Hauseingänge filmen durften. Sie mussten dazu mit einer mechanischen und digitalen Sichtblende ausgestattet werden. In der Folge schaltete die Hamburger Polizei die Videokameras ab.
"Aufwand und Nutzen hielten sich nicht mehr die Waage", sagte eine Polizeisprecherin damals. Die technischen Veränderungen hätten sich nicht als effizient erwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte über diese Vorgaben der Vorinstanzen nicht zu entscheiden, sondern lediglich über einen weitergehenden Antrag von Alja R., die Videoüberwachung auf der Reeperbahn grundsätzlich zu verbieten.
Dies sei ein direkter Eingriff in die Grundrechte aller BesucherInnen, die sich frei im öffentlichen Raum Reeperbahn bewegten, argumentierte ihr Hamburger Anwalt Dirk Audörsch. Während das Filmen von Wohnungsfenstern und Hauseingängen verboten bleibt, hält das Bundesverwaltungsgericht die Überwachung der Straße für legitim. "In der Sache verfolgt der Gesetzgeber mit der offenen Videoüberwachung von Brennpunkten der Straßenkriminalität legitime Ziele, nämlich derartige Delikte zu verhüten und Vorsorge für ihre strafrechtliche Verfolgung zu treffen", teilte das Gericht mit.
Auch ein Streit über Bundes- oder Landeszuständigkeiten ändere daran nichts. Das einschlägige Hamburgische Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei diene der Gefahrenabwehr und Strafverfolgungsvorsorge. Die Gesetzgebungskompetenz für die Strafverfolgung im Strafverfahren liege zwar beim Bund. "Dass die aufgezeichneten Bilder im Strafverfahren verwendet werden können und sollen, macht die offene Videoüberwachung nicht zu einer Maßnahme der Strafverfolgung", argumentiert das Gericht.
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